Arbeitszeugnis Schweiz: Anspruch nach Art. 330a OR — Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung
Art. 330a Abs. 1 OR schuldet das Vollzeugnis über Art, Dauer, Leistungen und Verhalten — jederzeit. Die Beschränkung auf Art und Dauer ist die Ausnahme und steht allein der arbeitnehmenden Person zu. Wer eine deutsche Vorlage übernimmt, übernimmt die Regel verkehrt herum.
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Art. 330a Abs. 1 OR gibt der arbeitnehmenden Person jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten. Das Vollzeugnis ist damit der gesetzliche Regelfall. Die Beschränkung auf Art und Dauer — die Arbeitsbestätigung — ist nach Absatz 2 die Ausnahme und nur «auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers» zulässig.
Der Wortlaut, und warum die Reihenfolge alles ist
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Deutschland regelt dasselbe Gefälle umgekehrt: Dort ist nach § 109 Abs. 1 GewO das einfache Zeugnis der Mindestinhalt, und Leistung und Verhalten kommen erst auf Verlangen hinzu. Wer eine deutsche Vorlage übernimmt, übernimmt deshalb die falsche Grundeinstellung — und eine Arbeitgeberin, die von sich aus nur eine Arbeitsbestätigung ausstellt, hat den Anspruch nach Schweizer Recht nicht erfüllt.
Die Konsequenz gilt auch andersherum: Verlangt die beurteilte Person ausdrücklich eine Arbeitsbestätigung, muss sich das Dokument tatsächlich auf Art und Dauer beschränken. Erfolge, Beendigungsgrund, Schlussformel oder gar ein Hinweis auf eine gesundheitsbedingte Abwesenheit gehören dann nicht hinein — genau davor schützt Absatz 2.
Zwingend, und nicht wegbedingbar
Art. 330a OR steht in der Liste von Art. 362 Abs. 1 OR. Von der Bestimmung darf durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten der arbeitnehmenden Person abgewichen werden; eine abweichende Abrede ist nach Absatz 2 nichtig. Eine Vertragsklausel, die das Zeugnis wegbedingt oder von vornherein auf eine Bestätigung verkürzt, ist damit unwirksam.
Art. 341 Abs. 1 OR ergänzt das: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann auf Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften nicht verzichtet werden. Eine Saldoquittung, die in dieser Zeit unterzeichnet wird, erfasst den Zeugnisanspruch nicht.
Das Zwischenzeugnis braucht keinen Anlass
Das Wort «jederzeit» in Absatz 1 erledigt eine Frage, über die in Deutschland gestritten wird: Der Anspruch besteht während des laufenden Arbeitsverhältnisses genauso wie danach. Ein berechtigtes Interesse — Vorgesetztenwechsel, interne Bewerbung, Umstrukturierung — muss nicht dargelegt werden, auch wenn es in der Praxis meist genannt wird.
Inhaltlich unterscheidet sich das Zwischenzeugnis nur in der Zeitform: Es steht im Präsens und verzichtet auf Beendigungsformel und Beendigungsgrund. Wer ein Zwischenzeugnis erteilt hat, bindet sich allerdings — das spätere Schlusszeugnis darf ohne sachlichen Grund nicht schlechter ausfallen. Das macht es zum wirksamsten Beweismittel, wenn es später um die Beurteilung geht.
Für Lernende gilt Art. 346a OR — und dort kehrt sich die Regel wieder um
1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.
Pflichtinhalt des Lehrzeugnisses sind also Berufstätigkeit und Dauer; die Beurteilung von Fähigkeiten, Leistungen und Verhalten kommt nur auf Verlangen hinzu. Wer für eine lernende Person nach dem Muster von Art. 330a OR vorgeht, wendet die falsche Norm an. Auch Art. 346a OR steht in der Liste von Art. 362 Abs. 1 OR.
Form: keine Vorschrift, aber ein Anspruch auf Unterschrift
Art. 330a OR schreibt keine Form vor, und nach Art. 11 Abs. 1 OR bedarf es einer besonderen Form nur, wo das Gesetz sie verlangt. Das ist der zweite grosse Unterschied zu Deutschland, wo § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO die Schriftform anordnet.
Praxis und Lehre nehmen gleichwohl an, dass ein unterzeichnetes Zeugnis verlangt werden kann — ein unsigniertes Blatt ist im Bewerbungsverfahren wertlos. Für die Unterschrift gilt Art. 14 OR: Sie ist eigenhändig zu schreiben. Ihr gleichgestellt ist nach Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur; derselbe Absatz stellt allerdings ausdrücklich klar: «Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.» Wer ein Papierexemplar will, sucht deshalb zuerst im Arbeitsvertrag oder im GAV nach einer solchen Regelung.
Eine eingescannte, kopierte oder gedruckte Unterschrift genügt bei einem Zeugnis nicht: Art. 14 Abs. 2 OR anerkennt die mechanische Nachbildung nur dort, wo ihr Gebrauch im Verkehr üblich ist — bei einem Arbeitszeugnis ist sie das nicht.
Datenschutz: was nicht ins Zeugnis darf
Art. 328b OR begrenzt, was die Arbeitgeberin überhaupt bearbeiten darf: nur Daten, welche die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Daraus folgt, was im Zeugnis nichts verloren hat — Betreibungen und Lohnpfändungen, Aufenthaltsstatus, Nationalität und Konfession, Diagnosen, Verwarnungen und hängige Verfahren.
Eine Schweizer Besonderheit betrifft die Krankheit: Anders als in Deutschland ist sie zu erwähnen, wenn sie die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte oder das Arbeitsverhältnis über längere Zeit tatsächlich unterbrach und das Weglassen ein falsches Bild ergäbe. Eine ausgeheilte Krankheit ohne Einfluss auf Leistung und Verhalten darf dagegen nicht erwähnt werden.
Engagement in Gewerkschaft oder Personalkommission gehört nur auf ausdrücklichen Wunsch der beurteilten Person hinein. Eine Kündigung wegen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes wäre nach Art. 336 Abs. 1 lit. e OR missbräuchlich; entsprechende Abwesenheiten sind nie eine Wertung.
Wenn das Zeugnis fehlt
Der Anspruch wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (Art. 339 Abs. 1 OR) und ist ohne Verzug zu erfüllen. Zurückbehalten — bis zur Rückgabe von Arbeitsmitteln, bis zur Unterzeichnung einer Saldoquittung — ist unzulässig.
Der Weg führt über eine schriftliche Aufforderung mit Frist, dann über das Schlichtungsverfahren, dann über die Klage auf Ausstellung oder Berichtigung. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken werden nach Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen; Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sieht dasselbe für das vorgelagerte Schlichtungsverfahren vor. Das senkt die Hürde erheblich.
Zeugnis erstellen
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Ausgegeben wird ein unsignierter Entwurf ohne Briefkopf, Ort, Datum und Unterschrift — zur Prüfung und Ausfertigung durch die Arbeitgeberin. Wir simulieren keine Ausstellung: Art. 252 StGB stellt die Fälschung von Zeugnissen in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, unter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
→ Arbeitszeugnis erstellen (Schweiz) · Leitfaden: Art. 330a OR, Notenstufen und Grenzen
Siehe auch: Die Zeugnissprache in der Schweiz · Kündigung des Arbeitsverhältnisses.