Zeugnissprache Schweiz: die Notenskala im Arbeitszeugnis — und was daran nicht Gesetz ist

Die Zufriedenheitsskala ist eine Konvention der Personalpraxis, kein Gesetz und kein Bundesgerichtsurteil. Sie weicht auf der vierten Stufe von der deutschen ab: «stets zu unserer Zufriedenheit» heisst hier noch genügend.

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Die Note eines Schweizer Arbeitszeugnisses steckt in der Schlussbeurteilung, und sie hängt an zwei Wörtern: «stets» und «vollen». Wichtig zu wissen, bevor man diese Skala anwendet: Sie ist eine Konvention der Personalpraxis. Weder das OR noch ein Bundesgerichtsurteil ordnet einer Formel eine Note zu. Art. 330a OR schreibt keinen Wortlaut vor.

Die Skala, so wie sie gelesen wird

Stufe Schlussbeurteilung Gelesen als
1 «… erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut
2 «… stets zu unserer vollen Zufriedenheit gut
3 «… zu unserer vollen Zufriedenheit befriedigend
4 «… stets zu unserer Zufriedenheit genügend
5 Klartext, ohne Formel ungenügend

Die Steigerung läuft nicht über das Lob, sondern über zwei Steigerungspartikel. Wer «vollsten» weglässt, geht eine Stufe herunter; wer zusätzlich «vollen» weglässt, noch eine. Alle vier Sätze lesen sich freundlich — das ist der Sinn der Konstruktion und zugleich ihr Problem.

Der Unterschied zu Deutschland liegt auf Stufe 4

Hier trennen sich die beiden Lesarten, und das ist die häufigste Fehlerquelle bei grenzüberschreitenden Bewerbungen:

  • In der deutschen Skala steht «zu unserer Zufriedenheit» für die vierte Stufe (ausreichend).
  • In der Schweizer Lesart gilt «stets zu unserer Zufriedenheit» als noch genügend, während «zu unserer Zufriedenheit» ohne «stets» bereits als knapp genügend gelesen wird.

Unser Schweizer Generator bildet deshalb auf Stufe 4 «stets zu unserer Zufriedenheit» ab, während die deutsche Fassung dort «zu unserer Zufriedenheit» setzt. Wer eine deutsche Vorlage unverändert in der Schweiz einsetzt, verschiebt die Beurteilung ungewollt.

Seien Sie hier ehrlich zu sich selbst: Diese Zuordnungen sind Praxiswissen und Literatur, nicht geltendes Recht. Wer sie im Streitfall gegen die Arbeitgeberin ins Feld führt, argumentiert mit einer Konvention. Verlässlicher ist der Weg über Wahrheit und Vollständigkeit des Zeugnisses insgesamt.

Warum es trotzdem keine freie Wahl der Codes gibt

Die Schweiz hat keine eigene Verbotsnorm für Zeugniscodes. Deutschland schon: § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbietet Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Das schweizerische Recht kommt über drei Wege zum selben Ergebnis:

  • über das Klarheitsgebot, das die Praxis aus Art. 330a OR ableitet — ein Zeugnis muss aus sich heraus verständlich sein, auch für eine Leserin, welche die Branchenkonventionen nicht kennt;
  • über die Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 328 OR;
  • über das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Unzulässig sind danach namentlich:

Formulierung Gelesen als
«hat sich bemüht» ungenügend, im Codegewand
«im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit» verdeckte Form der Note ungenügend
«im Rahmen seiner Fähigkeiten» verdeckte Abwertung
«Verständnis für die Belange der Mitarbeitenden» Hinweis auf Gewerkschaft oder Personalkommission
«durch seine Geselligkeit …» Anspielung auf Alkoholkonsum
ausdrückliches Lob für Pünktlichkeit oder Ehrlichkeit es gab sonst nichts zu loben

Wer ungenügend bewerten will, schreibt es im Klartext. Das ist zulässig — die Verschlüsselung ist es nicht.

Beredtes Schweigen

Nicht nur Formulierungen sind Zeichen, auch Auslassungen. Der Leser vergleicht mit dem Standardtext, und was fehlt, fällt auf: eine fehlende Verhaltensbeurteilung im Vollzeugnis, eine fehlende Gruppe in der Aufzählung — typischerweise die Vorgesetzten —, nichts zur Ehrlichkeit dort, wo sonst etwas stünde.

Üblich ist die Reihenfolge Vorgesetzte → unterstellte Mitarbeitende → Kolleginnen und Kollegen → Kunden. Jede Umstellung gilt in der Personalpraxis als Signal.

Kein Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut

Der schweizerische Ansatzpunkt unterscheidet sich vom deutschen. Ein Beweislastsatz wie das deutsche Urteil, wonach die arbeitnehmende Person die Tatsachen für eine bessere Schlussbeurteilung als «zur vollen Zufriedenheit» vortragen und beweisen muss, fehlt hier in dieser Schärfe. Stattdessen gilt: Es besteht schon kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung — die wählt die Arbeitgeberin.

Der Streit geht deshalb selten um ein einzelnes Adverb, sondern darum, ob die Beurteilung insgesamt wahr, klar, vollständig und wohlwollend ist. Und zwischen diesen Anforderungen besteht ein festes Rangverhältnis: Das Wohlwollen findet seine Grenze an der Wahrheitspflicht. Ein Gefälligkeitszeugnis ist kein harmloses Entgegenkommen, sondern kann eine Haftung gegenüber der nächsten Arbeitgeberin auslösen.

Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Dank, Bedauern und Zukunftswünsche. In Schweizer Zeugnissen steht die Schlussformel gleichwohl fast immer, und ihr Fehlen wird als Warnzeichen gelesen. Man kann darum bitten, nicht darauf klagen.

Zeugnis ohne Codes erstellen

Unser Generator arbeitet mit der oben abgebildeten fünfstufigen Skala in der Schweizer Lesart, formuliert die Stufe 5 aber bewusst im Klartext statt in der verbreiteten Verschlüsselung, hält die Aufzählungsreihenfolge im Verhalten fest und prüft Ihre Freitexte vor dem Download auf Zeugniscodes sowie auf Angaben, die nach Art. 328b OR nicht ins Zeugnis gehören. Ausgegeben wird ein unsignierter Entwurf zur Prüfung und Unterschrift durch die Arbeitgeberin.

Arbeitszeugnis erstellen (Schweiz) · Leitfaden: Art. 330a OR, Notenstufen und Grenzen

Siehe auch: Anspruch nach Art. 330a OR — Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung.

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