Wohnungskündigung per E-Mail: wirksam oder nicht?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein PDF-Scan oder ein Portalformular wahren diese Form nicht.

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Eine Wohnungskündigung per E-Mail ist unwirksam. § 568 BGB verlangt für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Schriftform: ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift, das dem Empfänger im Original zugeht. Eine E-Mail, ein eingescanntes und angehängtes PDF, ein WhatsApp-Foto des unterschriebenen Briefs oder ein Klick im Mieterportal erfüllen diese Anforderung nicht — das Mietverhältnis läuft dann einfach weiter, samt Mietzahlungspflicht.

Warum das praktisch teuer wird

Der Fehler fällt selten sofort auf. Typischer Ablauf: Kündigung im März per E-Mail, Auszug Ende Juni, und im Juli kommt die Mahnung. Weil die Kündigung nie formwirksam war, hat die Drei-Monats-Frist nie zu laufen begonnen — sie startet erst mit dem Zugang eines ordentlichen Schreibens. Aus einem Klick werden so schnell drei zusätzliche Monatsmieten.

Dasselbe gilt umgekehrt: Auch der Vermieter kann nicht per E-Mail kündigen. Erhalten Sie als Mieter eine Kündigung per E-Mail, ist sie unwirksam — reagieren Sie trotzdem und weisen Sie schriftlich darauf hin, statt sie zu ignorieren.

Was die Schriftform konkret verlangt

  • Papier und Tinte. Ausdruck, eigenhändig unterschrieben.
  • Alle Vertragsparteien unterschreiben. Stehen zwei Namen im Mietvertrag, müssen beide unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist die Kündigung insgesamt unwirksam.
  • Zugang beim Empfänger. Maßgeblich ist nicht das Absenden, sondern der Zugang.
  • Vertretung nur mit Vollmacht. Kündigt jemand für Sie, gehört die Originalvollmacht dazu — sonst kann der Vermieter unverzüglich zurückweisen.

Die einzige praktisch relevante Ausnahme betrifft nicht die Form, sondern den Weg: Ein Aufhebungsvertrag ist etwas anderes als eine Kündigung. Wenn Sie sich mit dem Vermieter einvernehmlich auf ein früheres Ende einigen, halten Sie auch das schriftlich fest.

Zugang beweisen

Im Streit muss derjenige den Zugang beweisen, der kündigt. In der Praxis bewährt:

  1. Einwurf-Einschreiben — Auslieferungsbeleg mit Datum. Zuverlässiger als das Übergabe-Einschreiben, das scheitert, wenn niemand öffnet.
  2. Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung auf einer Zweitschrift.
  3. Bote mit Kenntnis vom Inhalt — jemand liest das Schreiben, wirft es ein und kann später als Zeuge Inhalt und Zeitpunkt bestätigen.

Der Klassiker unter den Fehlern: Kündigung erst am Monatsende einwerfen. Für die Drei-Monats-Frist muss die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, sonst zählt der Monat nicht mit.

Die Kündigungsbestätigung

Bitten Sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung mit dem Beendigungsdatum. Sie ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber:

  • sie fixiert, dass beide Seiten vom selben Enddatum ausgehen,
  • sie dient als Nachweis gegenüber dem neuen Vermieter, der Hausverwaltung, Energieversorgern und ggf. dem Jobcenter,
  • und sie zeigt früh an, ob der Vermieter die Frist anders berechnet — solange noch Zeit bleibt, das zu klären.

Kommt keine Bestätigung, haken Sie schriftlich nach und verweisen auf Datum und Versandart Ihrer Kündigung.

Kündigung formgerecht erstellen

Unsere Vorlage erstellt ein unterschriftsfertiges Kündigungsschreiben mit allen Mietparteien, Wohnungsbezeichnung, Beendigungszeitpunkt, Bitte um Bestätigung, Übergabetermin und Kautionsrückzahlung — und weist Sie vor dem Download darauf hin, dass die Kündigung ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und am besten per Einschreiben versandt werden muss.

Kündigung Mietvertrag

Siehe auch: Frist, Form und Inhalt der Kündigung.

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