Auto privat verkaufen in Österreich: wann der Gewährleistungsausschluss hält
Zwischen Privatpersonen darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wirkt aber nicht für arglistig verschwiegene Mängel und nicht für Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich zugesichert sind — und genau daran scheitern die meisten Streitfälle.
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Beim privaten Autoverkauf in Österreich darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden — die §§ 922 ff. ABGB sind zwischen Privatpersonen nachgiebiges Recht. Der Ausschluss wirkt aber in zwei Fällen nicht: bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat. Fast jeder Streit nach einem Privatverkauf dreht sich um genau diese zwei Ausnahmen, nicht um den Ausschluss selbst.
Was „gekauft wie besichtigt" nicht leistet
Die Formel steht in fast jedem selbstgebastelten Vertrag und wird überschätzt. Sie schließt die Gewährleistung für den Zustand aus, den der Käufer sehen konnte. Sie schließt sie nicht aus für das, was er nicht sehen konnte und was der Verkäufer wusste.
Wer einen bekannten Motorschaden verschweigt, wer den Tachostand zurückdreht, wer einen Unfallschaden nicht nennt, obwohl er ihn kennt — der kann sich auf keinen Ausschluss berufen. Arglist schlägt jede Klausel.
Praktisch heißt das für den Verkäufer: Offenlegen ist billiger als Verschweigen. Ein im Vertrag genannter Vorschaden senkt den Preis um einen bekannten Betrag. Ein verschwiegener Vorschaden kann zur Rückabwicklung führen — Jahre später.
Zusicherungen sind stärker als der Ausschluss
Alles, was Sie im Vertrag über das Fahrzeug behaupten, ist eine Zusicherung. Und für zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer, auch wenn die Gewährleistung im Übrigen ausgeschlossen ist.
Typische Zusicherungen, die im Kaufvertrag landen, ohne dass sich jemand etwas dabei denkt:
- „unfallfrei" — der Klassiker. Wenn Sie es nicht sicher wissen, schreiben Sie es nicht.
- Der Kilometerstand. Er gehört in den Vertrag, aber mit dem Zusatz, dass er dem Verkäufer als abgelesen bekannt ist und die Laufleistung nicht selbständig zugesichert wird, wenn Sie das Fahrzeug nicht seit der Erstzulassung besitzen.
- „Serviceheft lückenlos", „Zahnriemen neu", „neue Bremsen" — jede dieser Angaben ist eine Eigenschaft, für die Sie einstehen.
- Die Begutachtungsplakette nach § 57a KFG. Sie sagt etwas über den Zustand zum Prüfzeitpunkt aus, nicht über den Zustand heute. Nennen Sie das Datum, nicht die Aussage.
Der saubere Weg ist nicht, nichts zu sagen — sondern nur das zu sagen, was Sie belegen können, und den Rest ausdrücklich offenzulassen.
Wann ein Ausschluss gar nicht zulässig ist
Der Gewährleistungsausschluss ist an die Konstellation gebunden:
- Privat an privat: zulässig.
- Unternehmer an Verbraucher: unwirksam. Es gilt zwingend das Verbrauchergewährleistungsgesetz; ein Ausschluss oder eine Beschränkung zum Nachteil des Verbrauchers geht ins Leere.
- Unternehmer an Unternehmer: zulässig, mit denselben Grenzen wie beim Privatverkauf. Zusätzlich trifft den Käufer die Rügeobliegenheit des § 377 UGB.
- Verbraucher an Unternehmer: zulässig — hier verkauft die Privatperson.
Ein Autohändler, der einen Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss vorlegt und behauptet, er verkaufe „im Namen des Vorbesitzers", verschiebt damit nicht automatisch die Rechtslage. Entscheidend ist, wer Verkäufer ist.
Eigentum geht mit der Übergabe über
§ 426 ABGB: Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Übergabe in das Eigentum eines anderen übertragen werden.
Der Kaufvertrag allein macht den Käufer also nicht zum Eigentümer. Erst die Übergabe tut das. Für die Praxis bedeutet das:
- Übergeben Sie das Fahrzeug erst, wenn der Kaufpreis tatsächlich gutgeschrieben ist. Eine Überweisungsbestätigung am Handy ist keine Gutschrift.
- Halten Sie Datum und Uhrzeit der Übergabe im Vertrag fest. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr und haftet für alles, was mit dem Fahrzeug passiert.
- Übergeben Sie den Typenschein beziehungsweise den Genehmigungsdatenauszug — ohne ihn kann der Käufer nicht anmelden.
Abmeldung: der Punkt, an dem es teuer wird
Solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist, laufen Versicherung und motorbezogene Versicherungssteuer weiter, und Strafen aus Verkehrsdelikten kommen zuerst zu Ihnen.
Melden Sie das Fahrzeug daher selbst ab, bevor oder unmittelbar nachdem Sie es übergeben, und lassen Sie sich die Abmeldebestätigung geben. Verlassen Sie sich nicht auf die Zusage des Käufers, er werde das erledigen. Wenn das Fahrzeug mit Ihren Kennzeichen wegfahren soll, halten Sie im Vertrag fest, bis wann die Ummeldung zu erfolgen hat und wer für Verstöße einsteht.
Was in den Vertrag gehört
- Fahrzeugidentifizierung: Marke, Type, Fahrgestellnummer (FIN), Kennzeichen, Erstzulassung, Kilometerstand.
- §-57a-Begutachtung: Datum der letzten Begutachtung und Gültigkeit.
- Kaufpreis und Zahlungsweise, mit dem Zeitpunkt, zu dem er als bezahlt gilt.
- Übergabezeitpunkt und Übergang von Gefahr und Nutzen.
- Gewährleistungsregelung, mit der ausdrücklichen Klarstellung zu Arglist und Zusicherungen.
- Bekannte Mängel und Vorschäden, einzeln aufgeführt.
- Abmeldung und Papiere: Typenschein bzw. Genehmigungsdatenauszug, Schlüssel, Serviceheft.
Vertrag erstellen
Unsere Vorlage fragt zuerst, in welcher Eigenschaft die Parteien handeln, und lässt den Gewährleistungsausschluss nur dort zu, wo er wirkt. Sie erfasst die bekannten Mängel gesondert und formuliert den Ausschluss samt den beiden Ausnahmen — Arglist und Zusicherung —, statt eine Formel zu liefern, die im Streitfall nicht trägt.
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