Gewährleistung beim Gebrauchtwagen: wann die Verkürzung auf ein Jahr wirklich hält

§ 10 Abs. 4 VGG lässt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzen — aber nur im Einzelnen ausgehandelt. Und bei Kraftfahrzeugen kommt eine zweite Bedingung dazu, die oft übersehen wird: Seit der ersten Zulassung muss mehr als ein Jahr vergangen sein.

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Verkauft ein Unternehmer ein Auto an einen Verbraucher, gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz — und damit eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 10 Abs. 1 VGG). Eine Verkürzung auf ein Jahr ist bei gebrauchten Waren möglich, aber an zwei Bedingungen geknüpft. Die zweite steht im selben Absatz und wird regelmäßig übersehen: Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Der Wortlaut

§ 10 Abs. 4 VGG: „Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist."

Zwei Voraussetzungen also, und beide müssen erfüllt sein:

  1. Die Verkürzung ist im Einzelnen ausgehandelt.
  2. Bei Kraftfahrzeugen: Die Erstzulassung liegt mehr als ein Jahr zurück.

Voraussetzung 1: im Einzelnen ausgehandelt

„Im Einzelnen ausgehandelt" ist ein hoher Maßstab. Es genügt nicht, dass die Klausel im Vertrag steht. Es genügt auch nicht, dass der Käufer sie gelesen und daneben unterschrieben hat.

Ausgehandelt heißt: Der Punkt war Gegenstand eines Gesprächs, der Verkäufer hat die Verkürzung ernsthaft zur Disposition gestellt, und der Käufer hatte die reale Möglichkeit, sie abzulehnen. Eine vorgedruckte Zeile in einem Formularvertrag erfüllt das nicht — auch dann nicht, wenn sie fett gedruckt ist oder ein eigenes Unterschriftenfeld hat.

Wer als Händler damit arbeiten will, sollte das Aushandeln dokumentieren: ein eigener Absatz, der die gesetzliche Zweijahresfrist ausdrücklich nennt, die Verkürzung als Verhandlungsergebnis beschreibt und festhält, dass der Käufer vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen wurde.

Gelingt der Nachweis nicht, bleibt es bei zwei Jahren. Die Klausel fällt weg, der Vertrag bleibt.

Voraussetzung 2: mehr als ein Jahr seit der Erstzulassung

Diese Bedingung ist rein rechnerisch und lässt keinen Spielraum. Ein Vorführwagen mit Erstzulassung vor acht Monaten ist eine gebrauchte Ware — aber die Gewährleistungsfrist lässt sich für ihn nicht auf ein Jahr verkürzen, egal wie gut ausgehandelt.

Bei jungen Gebrauchten, Vorführ- und Tageszulassungen ist die Klausel also unwirksam. Es bleiben zwei Jahre.

Prüfen Sie das Datum der Erstzulassung, bevor Sie die Klausel setzen. Es steht im Genehmigungsdatenauszug und gehört ohnehin in den Kaufvertrag.

Was in den zwei (oder einem) Jahren gilt

§ 10 Abs. 1 VGG: Der Unternehmer leistet Gewähr „für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt".

Der Mangel muss also bei Übergabe schon vorhanden gewesen sein — er muss nur innerhalb der Frist hervorkommen. Ein Verschleißteil, das nach 18 Monaten normaler Nutzung aufgibt, ist kein Gewährleistungsfall. Ein Getriebeschaden, dessen Ursache schon bei der Übergabe angelegt war, ist einer, auch wenn er erst später auftritt.

Bei Rechtsmängeln — etwa einem noch bestehenden Eigentumsvorbehalt eines Dritten — kommt es nach § 10 Abs. 3 VGG allein darauf an, dass der Mangel bei Übergabe vorlag.

Rückzahlung binnen 14 Tagen

Wird der Vertrag aufgelöst oder der Preis gemindert, gilt § 26 VGG: Der Unternehmer hat die Rückzahlung „kostenfrei und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Preisminderungs- oder Auflösungserklärung" zu leisten — und zwar mit demselben Zahlungsmittel, das der Verbraucher verwendet hat. Ein anderes Zahlungsmittel nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher keine Kosten verursacht.

Ein Gutschein statt einer Überweisung ist damit keine Erfüllung.

Was der Händler nicht kann

  • Ausschließen. Ein Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher ist unwirksam. Formeln wie „gekauft wie besichtigt" oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung" gehören in den Privatverkauf, nicht in den Händlervertrag.
  • Unter ein Jahr gehen. § 10 Abs. 4 VGG nennt ein Jahr als Untergrenze, nicht als Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen.
  • Über den Umweg der Garantie kürzen. Eine freiwillige Garantie tritt neben die Gewährleistung und ersetzt sie nicht.

Und wenn zwischen Unternehmern verkauft wird?

Dann gilt das VGG nicht. Die §§ 922 ff. ABGB sind nachgiebig, ein Ausschluss ist zulässig — mit denselben Grenzen wie beim Privatverkauf: keine Wirkung bei Arglist und bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften.

Zusätzlich trifft den unternehmerischen Käufer die Rügeobliegenheit des § 377 UGB: Er hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen, sonst verliert er seine Ansprüche.

Vertrag erstellen

Unsere Kfz-Kaufvertragsvorlage unterscheidet Privatverkauf, Verkauf zwischen Unternehmern und Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher und lässt in jeder Konstellation nur die Gewährleistungsregelung zu, die dort wirkt. Beim Verbrauchergeschäft formuliert sie die Verkürzung auf ein Jahr als ausdrücklich ausgehandelte Vereinbarung samt Hinweis auf die gesetzliche Zweijahresfrist.

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