NDA Österreich: ohne Geheimhaltungsmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
§ 26b Abs. 1 Z 3 UWG macht angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zur Tatbestandsvoraussetzung. Fehlen sie, gibt es kein Geschäftsgeheimnis und keinen der Ansprüche aus den §§ 26e ff. UWG — auch mit unterschriebenem NDA nicht.
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Die wichtigste Bestimmung für ein österreichisches NDA steht nicht im Vertragsrecht, sondern in einer Definition. § 26b Abs. 1 Z 3 UWG verlangt, dass die Information „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" ist. Ohne solche Maßnahmen liegt kein Geschäftsgeheimnis vor — und dann greifen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und einstweilige Verfügung nach den §§ 26e ff. UWG nicht, auch wenn ein NDA unterschrieben ist.
Genau das ist der eigentliche Grund, ein NDA zu schließen: Es ist selbst eine dieser Maßnahmen.
Die drei Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisses
§ 26b Abs. 1 UWG definiert es abschließend. Eine Information ist ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie
- geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.
Die ersten beiden Punkte müssen Sie im Streitfall für die konkrete Information beweisen. Deshalb ist eine Sammelformel im NDA — „alle Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden" — schwächer als eine Aufzählung. Sie sagt nicht, welche Information geheim war und welchen Wert sie hatte.
Der dritte Punkt ist der, den Sie selbst in der Hand haben: Zugriffsbeschränkungen, Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen, Verschwiegenheitspflichten der eigenen Leute — und eben das NDA.
Was das UWG Ihnen gibt
§ 26e Abs. 1 UWG: Wer ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dazu kommen der entgangene Gewinn, die vom Rechtsverletzer erzielten Gewinne und, wenn es der Billigkeit entspricht, ein immaterieller Schadenersatz.
Besonders praktisch ist Abs. 2: „Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte." Das ist die Lizenzanalogie — sie nimmt Ihnen den schwierigsten Teil des Prozesses ab.
Und § 26i UWG erlaubt die einstweilige Verfügung: Einstellung oder Verbot der Nutzung, Verbot der Herstellung und Vermarktung rechtsverletzender Produkte, Beschlagnahme. Bei Geheimnisverrat ist das oft der einzige Rechtsbehelf, der noch etwas rettet.
Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens sechs Jahre (§ 26e Abs. 4 UWG).
Was Sie nicht wegvereinbaren können
§ 26d UWG zählt auf, was rechtmäßig ist. Drei Punkte daraus sind für die NDA-Praxis entscheidend.
Unabhängige Entdeckung (Abs. 2 Z 1). Wer dieselbe Lösung selbst entwickelt, ohne Ihre Informationen zu nutzen, handelt rechtmäßig. Eine NDA-Klausel, die dem Empfänger die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts generell verbietet, ist keine Geheimhaltungsklausel mehr, sondern ein Wettbewerbsverbot — und wird auch so beurteilt.
Reverse Engineering (Abs. 2 Z 2). Rechtmäßig ist der Erwerb „durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt".
Sie können den Rückbau vertraglich verbieten — der Klammerzusatz am Ende der Bestimmung lässt genau das zu. Aber es ist dann eine reine Vertragspflicht: Ein Verstoß gibt Ihnen den Vertragsanspruch, nicht die Ansprüche der §§ 26e ff. UWG. Und gegenüber einem Verbraucher ist eine solche Klausel im Formularvertrag nach § 879 Abs. 3 ABGB angreifbar.
Die Aufdeckung von Rechtsverstößen (Abs. 3 Z 2 lit. b). Rechtmäßig ist die Offenlegung „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit einem beruflichen Fehlverhalten oder einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis, sofern die Person, welche das Geschäftsgeheimnis erwirbt, nutzt oder offenlegt, in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen".
Daneben stehen in derselben Ziffer die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (lit. a), die Offenlegung gegenüber Arbeitnehmervertretern (lit. c) und der Schutz eines legitimen Interesses (lit. d).
Diese Ausnahmen sind nicht abdingbar. Ein NDA, das sie verschweigt, behauptet eine Pflicht, die es nicht gibt — und schreckt genau dort ab, wo das Gesetz schützen will. Nehmen Sie sie ausdrücklich auf; die Vereinbarung wird dadurch nicht schwächer, sondern richtig.
Wann der Unterlassungsanspruch endet
§ 26f Abs. 2 UWG: „Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen."
Die vertragliche Frist im NDA und der gesetzliche Anspruch sind also zwei verschiedene Uhren. Wird Ihre Information auf anderem Weg öffentlich — durch eine Publikation, ein Patent, einen Konkurrenten —, ist der gesetzliche Unterlassungsanspruch weg, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Umgekehrt kann eine vertragliche Bindung länger laufen als der gesetzliche Schutz; sie muss dann aber sachlich gerechtfertigt sein.
Fünf Jahre sind der übliche Rahmen für die vertragliche Frist. Zwanzig Jahre gegenüber einer natürlichen Person sind es nicht.
Der Prozess selbst verrät nichts
Ein Argument, das für den Gang zum Gericht spricht und selten bekannt ist: § 26h UWG regelt die Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren.
Die Information ist zunächst nur so weit offenzulegen, „als es unumgänglich ist" (Abs. 1). Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, damit der Verfahrensgegner und Dritte nichts über ihren bisherigen Wissensstand hinaus erfahren — bis hin zur Offenlegung nur gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (Abs. 2). Alle Beteiligten sind zur Geheimhaltung verpflichtet, auch nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4 und 5). Und das Gericht stellt von der Entscheidung eine Fassung her, in der die Passagen mit Geschäftsgeheimnissen gelöscht sind (Abs. 7).
Die alte Sorge, man mache mit der Klage das Geheimnis erst recht öffentlich, ist damit weitgehend entkräftet.
Vertrag erstellen
Unsere Vorlage ist auf die §§ 26a ff. UWG abgestimmt: Sie beschreibt den Gegenstand konkret statt pauschal, nimmt die unabdingbaren Ausnahmen des § 26d UWG auf und benennt die Ansprüche aus § 26e UWG samt Lizenzanalogie und Verjährung. Vor dem Kauf prüft sie, ob eine Whistleblowing-Ausnahme fehlt, ob Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden und ob die Konventionalstrafe an den Grenzen des § 1336 ABGB scheitert.
→ Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Zur Konventionalstrafe: Warum der Richter sie immer kürzen darf.