Probemonat in Österreich: ein Monat, und keinen Tag länger
§ 19 Abs. 2 AngG lässt ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats zu. Eine dreimonatige Probezeit nach deutschem Muster ist keine Probezeit — das Dienstverhältnis ist dann nur nach § 20 AngG kündbar.
Veröffentlicht am ·3 Min. Lesezeit
In Österreich dauert die Probezeit einen Monat. § 19 Abs. 2 AngG lässt keinen Spielraum: „Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden." Wer aus einem deutschen Arbeitsvertrag drei oder sechs Monate übernimmt, hat keine längere Probezeit vereinbart, sondern gar keine.
Was innerhalb des Monats gilt
Während der Probezeit kann jeder Vertragsteil das Dienstverhältnis jederzeit lösen — ohne Frist, ohne Termin, ohne Angabe von Gründen. Das gilt für Dienstgeber und Dienstnehmer gleichermaßen.
Es gibt keine gesetzliche Formvorschrift. Aus Beweisgründen sollte die Auflösung trotzdem schriftlich erfolgen, denn maßgeblich ist der Zugang beim anderen Teil, und der ist im Streitfall zu beweisen. Eine Auflösung, die dem anderen erst am Tag nach Ablauf des Monats zugeht, ist keine Auflösung in der Probezeit mehr.
Der Monat wird taggenau gerechnet: Beginnt das Dienstverhältnis am 1. September, endet die Probezeit mit Ablauf des 30. September.
Was passiert, wenn im Vertrag drei Monate stehen
Die verbreitete Vorstellung, eine überlange Probezeit werde auf das zulässige Maß gekürzt, trifft das Ergebnis nur zum Teil. Die Auflösungswirkung der Probezeit — jederzeit, ohne Grund — steht ab dem zweiten Monat jedenfalls nicht mehr zur Verfügung.
Was dann gilt, ist § 20 AngG:
- Der Dienstgeber kann mit Ablauf eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Frist beträgt sechs Wochen und steigt nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem fünften auf drei, nach dem fünfzehnten auf vier und nach dem fünfundzwanzigsten auf fünf Monate (§ 20 Abs. 2 AngG). Diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden (§ 20 Abs. 3 AngG).
- Der Dienstnehmer kann mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen (§ 20 Abs. 4 AngG).
Konkret: Wer im zweiten „Probemonat" auflösen will, kündigt in Wahrheit mit sechs Wochen Frist zum Quartalsende. Wer am 10. Februar kündigt, kommt nicht auf das Quartalsende 31. März — sechs Wochen ab 10. Februar reichen bis 24. März, das passt noch —, wer aber am 25. Februar kündigt, landet beim 30. Juni. Aus zwei Wochen werden vier Monate.
Das ist der Grund, warum eine zu lange Probezeit im Vertrag kein harmloser Formulierungsfehler ist.
Der Kündigungstermin lässt sich verschieben
Was § 20 Abs. 3 AngG erlaubt: „jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt."
Die Frist ist unantastbar, der Termin ist verhandelbar. Und die Vereinbarung eines Monatstermins ist für den Dienstnehmer fast immer günstiger als das Quartalsende — sie kann einen Ausstieg um bis zu zweieinhalb Monate beschleunigen. Für Dienstgeber, die Planbarkeit statt langer Bindung wollen, ist sie ebenso sinnvoll.
Das ist die eine Stellschraube, die ein österreichischer Arbeitsvertrag wirklich hat.
Und der Sonderfall des vorübergehenden Bedarfs
§ 20 Abs. 5 AngG: „Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden."
Das ist keine zweite Probezeit, sondern eine eigene Konstellation: Der vorübergehende Bedarf muss im Vertrag vereinbart und real sein. Wer ihn nur behauptet, um eine längere Lösungsmöglichkeit zu bekommen, wird damit nicht durchkommen.
Probezeit im befristeten Dienstverhältnis
Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (§ 19 Abs. 1 AngG). Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein Probemonat lässt sich auch hier vereinbaren, und er wirkt genauso: einen Monat lang jederzeit lösbar, danach greift die Befristung.
Ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sitzen beide Seiten ab dem zweiten Monat bis zum Ende der Befristung fest — bleibt nur die einvernehmliche Auflösung oder die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (§§ 25 bis 27 AngG).
Vertrag erstellen
Unsere Arbeitsvertragsvorlage für Angestellte blockiert eine Probezeit über einem Monat vor dem Kauf und erklärt, was dann an ihre Stelle tritt. Sie bietet außerdem den Kündigungstermin nach § 20 Abs. 3 AngG als ausdrückliche Option an, statt ihn stillschweigend beim Quartalsende zu belassen.
→ Arbeitsvertrag (Angestellte)
Wenn Sie selbst kündigen wollen: Kündigung des Dienstverhältnisses — und der Beitrag dazu: Selbst kündigen in Österreich.