Selbst kündigen in Österreich: nur zum Monatsletzten, mit einem Monat Frist
§ 20 Abs. 4 AngG lässt den Dienstnehmer nur zum letzten Tag eines Kalendermonats kündigen. Wer einen anderen Termin nennt, kündigt nicht unwirksam — die Kündigung rutscht auf den nächsten zulässigen Termin, und das kostet meist einen Monat.
Veröffentlicht am ·4 Min. Lesezeit
Wenn Sie in Österreich selbst kündigen, gilt § 20 Abs. 4 AngG: „Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen." Für Arbeiterinnen und Arbeiter steht dasselbe seit der Angleichung in § 1159 Abs. 4 ABGB.
Ein Datum mitten im Monat ist kein zulässiger Kündigungstermin — und ein Schreiben, das eines nennt, beendet das Dienstverhältnis nicht früher, sondern erst zum nächsten zulässigen Termin.
Wie sich der früheste Termin berechnet
Zwei Größen: der Zugang beim Dienstgeber und die Frist.
Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht das Absendedatum, sondern der Tag, an dem die Kündigung dem Dienstgeber zugeht. Von diesem Tag läuft ein Monat; der früheste zulässige Beendigungstermin ist der erste Monatsletzte, der nicht vor dem Ablauf dieses Monats liegt.
Ein Beispiel: Zugang am 3. März. Ein Monat endet am 3. April. Der erste Monatsletzte danach ist der 30. April.
Zweites Beispiel: Zugang am 31. März. Ein Monat endet am 30. April — und der 30. April ist selbst ein Monatsletzter. Beendigung also mit 30. April.
Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist ein Tag beim Zugang und null Tage beim Ergebnis. Zwischen dem 1. und dem 31. eines Monats liegen dagegen volle vier Wochen Unterschied im Beendigungsdatum. Wer den Zugang um zwei Tage verpasst, verliert einen ganzen Monat.
Deshalb: persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder eingeschrieben senden — und die Postlaufzeit einrechnen.
Eine längere Frist ist zulässig — bis zu einem halben Jahr
§ 20 Abs. 4 zweiter Satz AngG: „Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist."
Die zweite Hälfte des Satzes ist die, die zählt. Eine vereinbarte Dienstnehmerfrist von drei Monaten ist nur durchsetzbar, solange die Dienstgeberfrist mindestens ebenso lang ist. Die Fristen des § 20 Abs. 2 AngG beginnen aber bei sechs Wochen und erreichen drei Monate erst nach dem vollendeten fünften Dienstjahr.
Wer also im zweiten Dienstjahr steht und eine dreimonatige Eigenkündigungsfrist im Vertrag hat, ist daran nicht gebunden: Die Dienstgeberfrist beträgt dann sechs Wochen, die vereinbarte Dienstnehmerfrist ist länger, und die Vereinbarung ist insoweit unwirksam.
Über sechs Monate hinaus ist eine Verlängerung in keinem Fall wirksam.
Der Termin lässt sich verschieben
§ 20 Abs. 3 AngG erlaubt die Vereinbarung, dass die Kündigungsfrist „am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt". Diese Vereinbarung betrifft in erster Linie die Dienstgeberkündigung, für die sonst das Quartalsende gilt — sie ist für Dienstnehmer der wichtigste Punkt im ganzen Arbeitsvertrag.
Schauen Sie also in Ihren Dienstvertrag, bevor Sie rechnen. Steht dort ein Monatstermin, gilt er.
Probezeit und Befristung
In der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden, ohne Frist und ohne Termin (§ 19 Abs. 2 AngG). Die Probezeit dauert höchstens einen Monat.
Bei einem befristeten Dienstverhältnis endet der Vertrag mit Ablauf der Zeit (§ 19 Abs. 1 AngG). Eine ordentliche Kündigung ist während der Befristung nur möglich, wenn sie im Dienstvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Ist sie es nicht, geht eine Kündigung ins Leere — und wer einfach nicht mehr erscheint, begeht einen unberechtigten vorzeitigen Austritt mit Schadenersatzfolgen (§ 28 AngG). Der Weg ist dann die einvernehmliche Auflösung.
Was die Selbstkündigung kostet
Zwei Folgen, die vor der Kündigung geklärt gehören.
Vier Wochen kein Arbeitslosengeld. § 11 Abs. 1 AlVG: Arbeitslose, „die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", erhalten „für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld".
§ 11 Abs. 2 AlVG lässt eine Nachsicht zu — „in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen" —, ganz oder teilweise, nach Anhörung des Regionalbeirats. Wer direkt in eine neue Stelle wechselt, ist damit meist ohnehin nicht betroffen. Klären Sie es trotzdem vor der Kündigung mit dem AMS.
Kein Zugriff auf die Abfertigung. Bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Verfügung über das Guthaben in der BV-Kasse (§ 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG). Das Guthaben geht nicht verloren — es bleibt liegen und kann bei einer späteren Beendigung, die einen Verfügungsanspruch auslöst, abgerufen werden. Auszahlbar ist es jetzt nicht.
Was ins Schreiben gehört
- Der Beendigungstermin, ausgerechnet aus Zugang und Frist.
- Ein Satz, der die Kündigung hilfsweise zum nächstzulässigen Termin gelten lässt — er kostet nichts und rettet Sie, wenn Sie sich verrechnet haben.
- Das Verlangen nach dem Dienstzeugnis. Der Anspruch besteht nur auf Verlangen (§ 39 Abs. 1 AngG); im Kündigungsschreiben ist er dokumentiert.
- Der offene Resturlaub. Nicht verbrauchter Urlaub wird als Urlaubsersatzleistung abgegolten (§ 10 UrlG) — Urlaub des laufenden Jahres nur aliquot, Urlaub aus früheren Urlaubsjahren voll, soweit er nicht nach zwei Jahren verjährt ist.
Schreiben erstellen
Unsere Vorlage berechnet den frühesten zulässigen Beendigungstermin aus dem Zustelldatum und der maßgeblichen Frist und warnt, wenn Ihr Wunschtermin davor liegt oder kein Monatsletzter ist. Sie blockiert außerdem den Fall des befristeten Dienstverhältnisses ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, bei dem eine Kündigung wirkungslos wäre.
→ Kündigung des Dienstverhältnisses
Zum Zeugnis, das Sie gleich mit anfordern sollten: Dienstzeugnis Österreich.