Auftrag oder Werkvertrag: der Unterschied nach OR

Im Schweizer Recht entscheidet die Qualifikation über fast alles: Beim Auftrag (OR 394 ff.) schuldet der Beauftragte sorgfältiges Tätigwerden, beim Werkvertrag (OR 363 ff.) einen Erfolg — mit Abnahme, Mängelrechten und Verjährungsfristen.

Und beim Auftrag gilt eine Besonderheit, die viele Verträge unbrauchbar macht, wenn man sie nicht kennt: das jederzeitige Widerrufsrecht nach OR 404.

OR 404: jederzeit widerrufbar

Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese Bestimmung bei eigentlichen Aufträgen zwingend — eine vertragliche Bindungsfrist hilft also nicht weiter.

Wer zur Unzeit widerruft, schuldet Ersatz des dadurch verursachten Schadens, aber nicht das gesamte ausstehende Honorar. Für Dienstleister mit längeren Mandaten heisst das: bereits erbrachte Leistungen zeitnah abrechnen, Vorschüsse vereinbaren und Meilensteine setzen.

Auftrag oder Werkvertrag

Beratung, laufende Betreuung, Vermittlung und Vertretung sind typische Aufträge. Herstellung, Entwicklung, Reparatur und Gestaltung mit abnahmefähigem Ergebnis sind typische Werkverträge.

Die Unterscheidung entscheidet über Abnahme und Prüfpflicht, über Mängelrechte und Verjährung sowie über die Frage, ob ein Erfolg geschuldet ist. Mischformen gehören klar getrennt beschrieben, sonst wird später darüber gestritten, ob abgenommen wurde.

  1. 1.Leistung beschreiben und entscheiden, ob Tätigkeit oder Erfolg geschuldet ist.
  2. 2.Honorar festlegen: Pauschale, Stundenansatz mit Kostendach oder Erfolgsanteil.
  3. 3.Zahlungsplan mit Vorschuss und Meilensteinen vereinbaren.
  4. 4.Rechte an Arbeitsergebnissen ausdrücklich übertragen und an die Zahlung knüpfen.
  5. 5.Haftung im zulässigen Rahmen begrenzen und Verschwiegenheit regeln.
  6. 6.Beidseitig unterschreiben und Änderungen schriftlich festhalten.

Honorar, Auslagen und Rechte

Beim Auftrag ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR 394 Abs. 3). Ein Kostendach schafft Klarheit; ohne Regelung streitet man über die Angemessenheit des Stundenaufwands.

Auslagen und Spesen sind zu ersetzen — ihre Grenzen gehören in den Vertrag. Beim Werkvertrag ist zu regeln, was bei Mehraufwand gilt, insbesondere bei Kostenvoranschlägen nach OR 375.

Urheberrechte verbleiben ohne Abrede beim Schaffenden; übertragen werden Nutzungsrechte, und die Übertragung sollte an die vollständige Zahlung geknüpft sein.

Key takeaways

  • Ein Auftrag ist nach OR 404 jederzeit widerrufbar — Bindungsfristen tragen nicht.
  • Vorschuss, Meilensteine und zeitnahe Abrechnung sind der praktische Schutz.
  • Auftrag schuldet Sorgfalt, Werkvertrag einen Erfolg mit Abnahme und Mängelrechten.
  • Kostendach statt offener Stundenabrechnung vereinbaren.
  • Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen und an die Zahlung knüpfen.

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