NDA nach Schweizer Recht: Umfang, Dauer, Konventionalstrafe

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist im Schweizer Recht ein gewöhnlicher Vertrag nach OR 1 ff. Sie ergänzt den Schutz, den das Gesetz ohnehin gewährt: Art. 6 UWG verbietet die Verwertung unrechtmässig erlangter Geschäftsgeheimnisse, und Art. 162 StGB stellt den Verrat von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen unter Strafe.

Was die Vereinbarung leistet, ist Beweisbarkeit: sie definiert, was vertraulich ist, wie lange, und was passiert, wenn dagegen verstossen wird.

Umfang und Ausnahmen

Die Definition sollte Kategorien nennen — technische Daten, Kalkulationen, Kundenlisten, Strategien — und alle Übermittlungsformen erfassen: mündlich, schriftlich, elektronisch. Eine Kennzeichnungspflicht ist möglich, macht aber mündliche Informationen schutzlos, wenn keine nachträgliche schriftliche Bestätigung vereinbart ist.

Die üblichen Ausnahmen gehören dazu: offenkundige Informationen, unabhängig entwickelte Erkenntnisse, rechtmässig von Dritten erhaltene Informationen und gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten.

Der Zweck der Offenlegung begrenzt die zulässige Verwendung und gehört deshalb ausdrücklich in den Vertrag.

  1. 1.Einseitige oder gegenseitige Geheimhaltung festlegen.
  2. 2.Zweck der Zusammenarbeit beschreiben — er begrenzt die Verwendung.
  3. 3.Vertrauliche Informationen definieren und Ausnahmen aufnehmen.
  4. 4.Dauer festlegen, auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
  5. 5.Rückgabe und Löschung samt Kopien und Backups regeln.
  6. 6.Konventionalstrafe angemessen bemessen und Schadensersatz vorbehalten.

Konventionalstrafe und ihre Herabsetzung

Der Schaden aus einem Geheimnisverrat ist schwer zu beziffern, weshalb die Konventionalstrafe nach OR 160 ff. das wirksamste Instrument ist. Sie ist auch dann geschuldet, wenn kein Schaden nachgewiesen wird.

Das Gericht setzt übermässig hohe Konventionalstrafen jedoch nach seinem Ermessen herab (OR 163 Abs. 3). Eine Strafe, die in keinem Verhältnis zum Interesse steht, wird also nicht durchgesetzt — massvolle Beträge pro Verstoss sind wirksamer als abschreckende Fantasiesummen.

Sinnvoll ist der ausdrückliche Vorbehalt weitergehenden Schadenersatzes, sonst gilt die Strafe als abschliessend.

Dauer, Rückgabe und Gerichtsstand

Üblich sind drei bis fünf Jahre nach Ende der Zusammenarbeit, bei technischem Know-how länger. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung an gewöhnliche Geschäftsinformationen ist angreifbar.

Rückgabe und Löschung müssen Kopien, Auszüge und Backups einschliessen, mit Bestätigungspflicht. Und der Vertrag sollte Gerichtsstand und anwendbares Recht nennen — bei grenzüberschreitenden Verhandlungen ist das oft der einzige Punkt, über den nachher gestritten wird.

Key takeaways

  • Art. 6 UWG und Art. 162 StGB schützen Geschäftsgeheimnisse auch ohne Vertrag — die NDA schafft Beweisbarkeit.
  • Kategorien statt abschliessender Listen, und alle Übermittlungsformen erfassen.
  • Konventionalstrafen werden vom Gericht bei Übermass herabgesetzt (OR 163 Abs. 3).
  • Weitergehenden Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.
  • Rückgabe und Löschung inklusive Backups regeln, Gerichtsstand nennen.

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