Nebengewerbe und Arbeitgeber: anzeigen, genehmigen lassen, Grenzen kennen

Ein pauschales Nebentätigkeitsverbot im Formularvertrag ist unwirksam. Wettbewerb, Arbeitszeitgesetz und Urlaub sind dagegen echte Grenzen — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zustimmt.

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Die meisten Gewerbe in Deutschland starten nebenberuflich. Der Schritt, der dabei am häufigsten übersprungen wird, ist der einfachste: dem Arbeitgeber Bescheid geben.

Was im Arbeitsvertrag stehen darf — und was nicht

Ein generelles, ausnahmsloses Nebentätigkeitsverbot in einem Formulararbeitsvertrag ist regelmäßig unwirksam: Es greift in die Berufsfreiheit ein, ohne berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu benennen. Wirksam sind dagegen:

  • Anzeigepflichten — Sie müssen informieren;
  • Genehmigungsvorbehalte — die Genehmigung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden.

Steht im Vertrag gar nichts, ist die Anzeige trotzdem sinnvoll: Sie nimmt dem späteren Vorwurf der Heimlichkeit die Grundlage.

Die drei harten Grenzen

Wettbewerb. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers unzulässig — für kaufmännische Angestellte ausdrücklich nach § 60 HGB, für alle anderen aus der Treuepflicht. Diese Grenze lässt sich nicht durch eine Anzeige heilen; die Anzeige dokumentiert dann nur die Pflichtverletzung.

Arbeitszeit. Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Zulässig sind grundsätzlich acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten (§ 3 ArbZG). Das gilt unabhängig von jeder Zustimmung — bei einer reinen Selbstständigkeit ist die Rechtslage differenzierter, aber die Erholungsfähigkeit bleibt das Kriterium.

Urlaub und Krankheit. Während des Urlaubs ist keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 8 BUrlG); während einer Arbeitsunfähigkeit darf die Nebentätigkeit die Genesung nicht verzögern. Beides sind klassische Kündigungsanlässe.

Betriebsmittel: die unterschätzte Falle

Laptop, Software-Lizenz, Kundenliste, Vorlagen, Kontakte — nichts davon darf in die eigene Tätigkeit fließen. Neben der arbeitsrechtlichen Seite kommt hier schnell das Geschäftsgeheimnisgesetz ins Spiel. Saubere Trennung ab Tag eins, auch wenn es unbequem ist.

Öffentlicher Dienst: eigene Regeln

Beamtinnen und Beamte brauchen nach § 40 BeamtStG und den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder in der Regel eine Genehmigung. Für Tarifbeschäftigte sieht § 3 Abs. 4 TVöD eine Anzeigepflicht vor, verbunden mit dem Recht des Arbeitgebers, die Tätigkeit bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu untersagen. Wo es ein hausinternes Formular gibt, wird es benutzt.

Was ins Schreiben gehört

Art und Umfang der Tätigkeit, Stunden pro Woche, die zeitliche Lage außerhalb der Arbeitszeit, die ausdrückliche Erklärung, dass keine Konkurrenz besteht und keine Betriebsmittel genutzt werden, und eine Frist für die Rückmeldung. Kurz, sachlich, mit Empfangsbestätigung abgelegt.

Und die Sozialversicherung?

Bleibt die Selbstständigkeit nebenberuflich — weniger Zeit und weniger Einkommen als die Hauptbeschäftigung —, ändert sich an der Krankenversicherung in der Regel nichts. Kippt das Verhältnis, wird die Selbstständigkeit hauptberuflich, mit eigenen Beiträgen. Die Kasse entscheidet das im Einzelfall; fragen Sie dort nach, bevor es rückwirkend teuer wird.

Schreiben mit den richtigen Erklärungen

Unsere Nebentätigkeitsanzeige formuliert Anzeige oder Genehmigungsantrag mit den Erklärungen, auf die es ankommt — und blockiert die beiden Konstellationen, die sich nicht durch Papier lösen lassen: Konkurrenztätigkeit und Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers.

Nebentätigkeitsanzeige an den Arbeitgeber

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