Nebenkostenabrechnung: die zwei Fristen und die zehn typischen Fehler

Kommt die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, ist die Nachforderung weg. Für den eigenen Widerspruch bleiben zwölf Monate ab Zugang — danach ist auch der beste Einwand verfristet.

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Für die Betriebskostenabrechnung gelten zwei Fristen, und beide sind Ausschlussfristen. Der Vermieter muss die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen, sonst ist eine Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 2-3 BGB). Der Mieter muss Einwendungen binnen zwölf Monaten nach Zugang mitteilen, sonst sind sie ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 5-6 BGB).

Die Fristen im Detail

Frist Folge des Versäumens
Abrechnung erstellen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums keine Nachforderung mehr — außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten
Guthaben auszahlen keine Ausschlussfrist Guthaben bleibt bestehen, auch bei verspäteter Abrechnung
Einwendungen erheben 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Einwendungen ausgeschlossen — außer der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten
Rückforderung überzahlter Beträge 3 Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) Verjährung

Für das Abrechnungsjahr 2024 (Zeitraum bis 31.12.2024) heißt das: Zugang spätestens am 31.12.2025. Kommt die Abrechnung im Februar 2026 mit einer Nachforderung, muss diese nicht gezahlt werden — ein ausgewiesenes Guthaben ist trotzdem auszuzahlen.

Die zehn Punkte, an denen es scheitert

  1. Fehlende Mindestangaben. Die Abrechnung muss die Gesamtkosten zusammenstellen, den Verteilerschlüssel angeben und erläutern, den eigenen Anteil berechnen und die Vorauszahlungen abziehen. Fehlt davon etwas, ist die Abrechnung formell fehlerhaft und die Nachforderung nicht fällig.
  2. Nicht umlagefähige Positionen. Umlagefähig sind nur die Betriebskosten des Katalogs in § 2 BetrKV — und nur, soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart.
  3. Instandhaltung und Reparaturen. Ausdrücklich keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Die neue Heizungspumpe zahlt der Vermieter.
  4. Verwaltungskosten. Ebenfalls nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) — auch nicht getarnt als „Verwaltergebühr", „Kontoführung" oder „Abrechnungskosten".
  5. Falscher Umlageschlüssel. Maßgeblich ist der Mietvertrag; fehlt eine Vereinbarung, wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Verbrauchsabhängig erfasste Kosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden.
  6. Heizkosten nicht verbrauchsabhängig. Dann darf der Mieter seinen Anteil an diesen Kosten um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Die Kürzung betrifft die Heiz- und Warmwasserkosten, nicht die gesamte Abrechnung.
  7. Leerstandskosten. Die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Anteile trägt der Vermieter, nicht die verbleibenden Mieter.
  8. Fehlender CO2-Anteil. Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten bei Wohngebäuden nach dem Stufenmodell des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes geteilt: je schlechter die energetische Qualität, desto größer der Vermieteranteil.
  9. Falsche Wohnfläche. Abgerechnet wird nach der vertraglich vereinbarten Fläche.
  10. Keine Belegeinsicht. Der Anspruch folgt aus § 259 BGB — und solange sie verweigert wird, besteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung.

Belegeinsicht: Einsicht, nicht Versand

Der Vermieter schuldet Einsicht in die Originalbelege bei sich oder der Verwaltung — Rechnungen, Verträge, Verbrauchserfassungen, Zahlungsnachweise. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht grundsätzlich nicht; er kommt nur in Betracht, wenn die Einsicht vor Ort unzumutbar ist, etwa bei großer Entfernung. Wer Einsicht verlangt, sollte um zwei Terminvorschläge bitten und die Frist im Widerspruch mitlaufen lassen.

Zahlen oder zurückbehalten?

Unter Vorbehalt zahlen ist der sichere Weg: Die Zahlung ist dann kein Anerkenntnis, der Rückforderungsanspruch bleibt erhalten und ein Verzug entsteht nicht.

Zurückbehalten ist zulässig, solange die Abrechnung formell fehlerhaft ist oder die Belegeinsicht verweigert wird. Ist die Abrechnung im Übrigen ordnungsgemäß, gerät man mit dem unstreitigen Teil in Verzug — und Zahlungsverzug ist im Mietrecht der teuerste Fehler von allen.

Widerspruch nachweisbar zustellen

Im Streit muss der Mieter beweisen, dass seine Einwendungen innerhalb der Zwölfmonatsfrist beim Vermieter waren. Einwurf-Einschreiben mit Beleg ist die günstigste beweisbare Variante; Kopie und Einlieferungsbeleg gehören zusammen abgeheftet.

Widerspruch mit Fristenprüfung erstellen

Unser geführter Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung rechnet beide Fristen aus Ihren Daten aus, bevor Sie loslegen: Ist die Abrechnung zu spät gekommen, führt der Brief das an erster Stelle. Danach fragt er die zehn Punkte einzeln ab und schreibt nur die tatsächlich zutreffenden in das Schreiben, jeweils mit der Norm — plus Belegeinsicht, Fristsetzung und Zahlung unter Vorbehalt.

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