Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist und Bußgeld

Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Bleibt sie aus, hilft Abwarten nicht — die eigene Anmeldefrist läuft weiter.

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Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist und Bußgeld

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dabei mitzuwirken: er hat der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb derselben Frist schriftlich zu bestätigen, oder ihn der Meldebehörde elektronisch zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Ohne diese Bestätigung nimmt die Meldebehörde die Anmeldung in aller Regel nicht entgegen.

Die Bestätigung mit genau den vorgeschriebenen Angaben — oder das Schreiben, mit dem Sie sie einfordern — erzeugt der kostenlose Generator für die Wohnungsgeberbestätigung.

Der Pflichtinhalt ist abschließend

§ 19 Abs. 3 BMG zählt vier Angaben auf, und nur diese:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers.
  2. Das Einzugsdatum.
  3. Die Anschrift der Wohnung.
  4. Die Namen der nach § 17 Abs. 1 meldepflichtigen Personen, also aller Einziehenden, auch der Kinder.

Mehr darf die Behörde nicht verlangen, und weniger genügt nicht. Der häufigste Formfehler ist die fehlende Nennung des Eigentümers, wenn eine Hausverwaltung oder ein Hauptmieter die Bestätigung ausstellt.

Wer sie ausstellen darf

Nur der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Bei einer Untermiete ist Wohnungsgeber der Hauptmieter, nicht der Eigentümer. Wer sie ohne Berechtigung ausstellt, handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG ordnungswidrig.

Wenn der Vermieter sie verweigert

Abwarten ist der falsche Reflex. Ihre eigene Zwei-Wochen-Frist läuft weiter, und die versäumte Anmeldung ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG selbst eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro — sie wird nicht dadurch entschuldigt, dass der Wohnungsgeber nicht mitwirkt.

§ 19 Abs. 2 BMG gibt den Ausweg vor: verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung, oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Gehen Sie also zum Termin, melden Sie sich an und legen Sie das Schreiben vor, mit dem Sie die Bestätigung angefordert haben.

Die Bußgelder

Verstoß Vorschrift Rahmen
Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG bis 1.000 €
Bestätigung ohne Berechtigung ausgestellt § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG bis 1.000 €
Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angemeldet § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bis 1.000 €
Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug angeboten § 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 BMG bis 50.000 €

Die letzte Zeile ist die Scheinanmeldung. Sie steht in einer eigenen Größenordnung, weil § 54 Abs. 3 BMG für die Fälle des Absatzes 1 einen fünfzigfach höheren Rahmen vorsieht.

Elektronisch geht es auch

Bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch gegenüber der Meldebehörde, erhält er ein Zuordnungsmerkmal, das er der einziehenden Person für die Anmeldung mitteilen muss (§ 19 Abs. 4 BMG). Ob Ihre Gemeinde das anbietet, steht auf deren Meldeportal.

Der Wohnungsgeber darf sich außerdem bei der Meldebehörde rückversichern, ob sich die Person tatsächlich angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG) — und die einziehende Person muss ihm die für die Bestätigung erforderlichen Auskünfte geben (Satz 4).

Das zweite Dokument des Einzugstages

Am selben Tag entsteht das Papier, über das beim Auszug gestritten wird: das Wohnungsübergabeprotokoll mit Zählerständen, Schlüsseln und vorhandenen Mängeln. Wie es aufgebaut sein muss, damit es bei der Kautionsabrechnung trägt, steht im Leitfaden zum Übergabeprotokoll.

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