Wohnungsgeberbestätigung erstellen
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG) — und der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Ohne diese Bestätigung nimmt die Meldebehörde die Anmeldung in aller Regel nicht entgegen.
Bleibt sie aus, ist Abwarten der falsche Weg: Ihre eigene Frist läuft weiter, und die versäumte Anmeldung ist selbst eine Ordnungswidrigkeit. § 19 Abs. 2 BMG verlangt, dass Sie die Meldebehörde unverzüglich informieren.
Der Tag des tatsächlichen Bezugs, nicht der Vertragsbeginn.
Alle nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen, auch Kinder.
Bitte beachten
Das Bundesmeldegesetz gilt bundesweit; einzelne Meldebehörden verlangen zusätzlich ein eigenes Formular oder ein bestimmtes Format. Prüfen Sie das Meldeportal Ihrer Gemeinde, bevor Sie den Termin wahrnehmen. Für Untermieter ist Wohnungsgeber der Hauptmieter, nicht der Eigentümer. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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