Zeugnissprache in Österreich: warum die deutschen Geheimcodes hier nicht funktionieren
„Stets zur vollsten Zufriedenheit" ist deutsche Zeugnissprache. In Österreich gibt es keinen Anspruch auf eine Beurteilung — und eine verdeckte Abwertung fällt unter das Erschwerungsverbot des § 39 Abs. 1 AngG.
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Die deutsche Zeugnissprache — „stets zur vollsten Zufriedenheit" für sehr gut, „hat sich stets bemüht" für ungenügend — ist ein System, das sich um den deutschen § 109 GewO herum gebildet hat. In Österreich gibt es diesen Anspruch nicht. Das Dienstzeugnis nach § 39 AngG enthält von Gesetzes wegen nur Dauer und Art der Dienstleistung, und eine verdeckte Abwertung ist hier nicht Konvention, sondern ein Verstoß gegen das Erschwerungsverbot.
Der Unterschied in einem Satz
Deutschland kennt zwei Zeugnisstufen. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO gibt dem Arbeitnehmer das Recht, zu verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten erstrecken — das qualifizierte Zeugnis. Weil daraus ein Zeugnis mit Benotung wird und weil das Zeugnis zugleich wohlwollend sein muss, hat sich eine Verschlüsselung herausgebildet: Man schreibt nichts Negatives und signalisiert es trotzdem.
Österreich hat kein Gegenstück zu dieser Bestimmung. § 39 Abs. 1 AngG verlangt „ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung" — und nichts weiter. Ein Anspruch auf eine Beurteilung besteht nicht. Für Arbeiterinnen und Arbeiter gilt inhaltsgleich § 1163 Abs. 1 ABGB.
Damit fällt die Grundlage für ein Notensystem weg. Wo es keinen Anspruch auf eine Note gibt, gibt es auch keine Konvention, wie eine Note zu verklausulieren wäre.
Das Fehlen der Dankformel bedeutet in Österreich nichts
Das ist die praktisch wichtigste Konsequenz, und sie wird regelmäßig falsch gelesen.
In der deutschen Personalpraxis gilt das Fehlen der Schlussformel — Dank für die Zusammenarbeit, Bedauern über das Ausscheiden, gute Wünsche für die Zukunft — als Signal, dass etwas nicht gestimmt hat. Diese Lesart setzt voraus, dass die Formel der Normalfall ist.
In Österreich ist sie das nicht. Der gesetzliche Normalfall ist das einfache Zeugnis: Dauer, Verwendung, Aufgaben, Unterschrift. Ein Dienstzeugnis ohne Dankformel ist ein gesetzeskonformes Dienstzeugnis, kein verstecktes Zeugnis zweiter Klasse.
Wer aus Österreich nach Deutschland bewirbt, sollte das trotzdem im Kopf haben — die deutsche Personalabteilung kennt die österreichische Rechtslage nicht unbedingt. Eine Dankformel schadet nie, und der Dienstgeber kann sie freiwillig aufnehmen.
Eine freiwillige Beurteilung ist möglich — und riskant
Nichts hindert Dienstgeber und Dienstnehmer daran, eine Beurteilung von Leistung und Verhalten aufzunehmen. Viele österreichische Zeugnisse enthalten sie, weil beide Seiten sie für nützlich halten.
Nur: Sobald sie drinsteht, gelten für sie dieselben Regeln wie für alles andere im Zeugnis.
Sie muss wahr sein. Ein Zeugnis ist eine Urkunde, auf die sich der neue Dienstgeber verlässt. Eine geschönte Beurteilung kann Schadenersatzansprüche des neuen Dienstgebers auslösen, eine unwahr negative solche des Dienstnehmers.
Sie darf die Erlangung einer neuen Stelle nicht erschweren. § 39 Abs. 1 zweiter Satz AngG erklärt Eintragungen und Anmerkungen, „durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird", für unzulässig. Eine offen schlechte Beurteilung tut das. Eine verklausulierte tut es auch — der Effekt ist derselbe, nur die Verpackung ist anders.
Damit steht die deutsche Zeugnissprache in Österreich auf besonders wackligem Boden: Sie ist ihrem Zweck nach eine verdeckte Abwertung, und verdeckte Abwertungen sind genau das, was die Bestimmung verhindern will.
Der sichere Weg für den Dienstgeber
Wenn Sie als Dienstgeber mit der Leistung nicht zufrieden waren, ist das einfache Dienstzeugnis nicht der Notausgang, sondern der gesetzliche Normalfall. Es sagt nichts Unwahres und nichts Nachteiliges. Sie erfüllen Ihre Pflicht aus § 39 AngG vollständig, ohne sich einem Streit über eine Formulierung auszusetzen.
Wollen Sie trotzdem beurteilen, dann im Klartext und nur so weit, wie Sie es belegen können. Ein Satz wie „Die Arbeitsergebnisse entsprachen unseren Anforderungen" ist eine ehrliche mittlere Bewertung. „Sie erfüllte die ihr übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit" ist ein importierter Code, den in Österreich niemand einheitlich liest — und der, wenn er als Abwertung gemeint ist, gegen das Erschwerungsverbot verstößt.
Der sichere Weg für den Dienstnehmer
Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an — der Anspruch besteht nur auf Verlangen. Und legen Sie einen Entwurf bei. Einen Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut haben Sie nicht, aber ein Entwurf, der die Aufgaben konkret und richtig beschreibt, nimmt dem Dienstgeber Arbeit ab und wird oft weitgehend übernommen.
Wenn im Zeugnis etwas steht, das Ihnen schadet — ein Krankenstand, eine Entlassung, eine spitze Formulierung —, verlangen Sie die Berichtigung unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 zweiter Satz AngG. Der Anspruch ist nach § 40 AngG durch den Dienstvertrag nicht abdingbar.
Entwurf erstellen
Unser Generator erstellt einen Dienstzeugnis-Entwurf nach österreichischem Recht. Er schreibt bewusst keine deutsche Zeugnissprache: Wer eine Beurteilung aufnehmen will, bekommt sie im Klartext, mit dem Hinweis, dass darauf kein Anspruch besteht und dass sie wahr sein muss. Krankenstände, Entlassung und vorzeitiger Austritt werden vor dem Kauf blockiert.
→ Dienstzeugnis (Entwurf nach § 39 AngG)
Was das Gesetz mindestens verlangt, steht hier: Dienstzeugnis Österreich — worauf Sie wirklich Anspruch haben.