Privatdarlehen in Österreich: ohne Vereinbarung ist es verzinst

§ 984 Abs. 1 ABGB dreht die verbreitete Erwartung um: Sagen die Parteien nichts über ein Entgelt, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. Zinsenfreiheit muss ausdrücklich vereinbart werden — und manchmal schriftlich.

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Wer in Österreich privat Geld verleiht und über Zinsen nicht spricht, hat trotzdem ein verzinsliches Darlehen vergeben. § 984 Abs. 1 ABGB: „Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich." Zinsenfreiheit ist also nicht der Normalfall, sondern die Ausnahme, die man vereinbaren muss — und in einer Konstellation sogar schriftlich.

Die Umkehrung, die niemand erwartet

Die Alltagsvorstellung ist: Zwischen Familie und Freunden ist ein Darlehen zinsenfrei, sofern man nichts anderes sagt. Das ABGB sieht es umgekehrt. Fehlt eine Abrede über das Entgelt, ist der Vertrag im Zweifel entgeltlich, und die Höhe folgt dann aus § 1000 Abs. 1 ABGB: „An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten."

Vier Prozent, ohne dass jemand sie je genannt hätte. Das ist selten der Streit, den man mit dem Bruder führen will — aber es ist die Rechtslage, und es ist der Grund, warum auch ein Darlehen unter Verwandten einen Satz braucht.

Die Schriftformfalle bei zinsenfreien Darlehen

§ 984 Abs. 2 ABGB: „Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt."

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

Das Geld ist schon geflossen. Dann ist das zinsenfreie Darlehen auch ohne Schriftstück wirksam. Sinnvoll ist ein Vertrag trotzdem — als Beweis, dass es ein Darlehen und keine Schenkung war.

Sie versprechen das Geld für später. Dann bindet Ihre Zusage nur, wenn sie schriftlich ist. Eine mündliche Zusage, eine Chat-Nachricht ohne Unterschrift, ein Handschlag: Der Darlehensnehmer kann daraus nichts fordern.

Umgekehrt heißt das für den, der auf ein zugesagtes zinsenfreies Darlehen baut: Holen Sie die Unterschrift des Darlehensgebers ein, bevor Sie disponieren.

Kündigung: einen Monat, wenn nichts anderes steht

§ 986 ABGB regelt die Dauer:

  • Der Vertrag kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (Abs. 1).
  • Ein unbefristeter Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Abs. 2).
  • Ein befristeter endet durch Zeitablauf (Abs. 3).

Dazu kommt § 987 ABGB: Jeder Teil kann jederzeit fristlos kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Ein Monat ist kurz, wenn Sie als Darlehensnehmer planen. Wer Sicherheit braucht, vereinbart eine feste Laufzeit oder einen Ratenplan mit Endtermin — dann greift § 986 Abs. 2 gar nicht erst.

Ausnahme für Verbraucherkredite: Ist der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher, kann der Darlehensgeber einen unbefristeten Vertrag nur kündigen, wenn dieses Recht ausdrücklich vereinbart wurde und er eine mindestens zweimonatige Frist einhält (§ 14 Abs. 1 VKrG, ausdrücklich „abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB").

Der Zinsenstopp des § 1335 ABGB

Eine Bestimmung, die in Vorlagen fast nie vorkommt und die den geduldigen Gläubiger bestraft:

„Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden."

Wer jahrelang nichts unternimmt und die Zinsen auflaufen lässt, verliert das Recht auf weitere Zinsen, sobald sie die Hauptschuld erreicht haben. Nur eine gerichtliche Einmahnung setzt die Uhr zurück.

Dazu passt § 1480 ABGB: Rückständige Zinsen erlöschen in drei Jahren; das Recht auf das Kapital selbst verjährt erst in dreißig Jahren. Wer also zehn Jahre lang nichts fordert, kann das Kapital immer noch einklagen — die Zinsen der ersten sieben Jahre aber nicht mehr.

Ein Anerkenntnis des Schuldners unterbricht die Verjährung (§ 1497 ABGB). Eine kurze schriftliche Bestätigung des offenen Betrags ist deshalb mehr wert, als sie aussieht.

Zinseszinsen nur, wenn ausdrücklich vereinbart

§ 1000 Abs. 2 ABGB: „Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern."

Ohne ausdrückliche Abrede also keine Zinseszinsen vor der Klage. Und wenn eine Abrede besteht, aber keine Höhe genannt ist, sind es wieder vier Prozent.

Wann Zinsen fällig sind, wenn nichts vereinbart ist

§ 1000 Abs. 3 ABGB: „Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen."

Das ist selten das, was gemeint war. Wer Raten vereinbart, sollte auch sagen, ob die Zinsen mit jeder Rate mitlaufen.

Keine Gebühr, seit 2011

Ein Punkt, der oft nachgefragt wird: Für Darlehens- und Kreditverträge fällt in Österreich keine Rechtsgeschäftsgebühr an. Die einschlägige Tarifpost — § 33 TP 8 GebG — wurde durch BGBl. I Nr. 111/2010 aufgehoben und gilt seit 1. Jänner 2011 nicht mehr.

Sie können den Vertrag also unbesorgt schriftlich errichten. Anders als bei Bestandverträgen (§ 33 TP 5 GebG) löst die Urkunde hier keine Gebührenpflicht aus.

Vertrag erstellen

Unsere Vorlage stellt zuerst die Frage, in welcher Eigenschaft die Parteien handeln — davon hängen der Verzugszinssatz, die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes und die Grenzen für Verzugszinsen und Terminsverlust ab. Sie stellt Zinsenfreiheit ausdrücklich klar, weist bei einer Zusage vor der Auszahlung auf § 984 Abs. 2 ABGB hin und rechnet nach, ob der Ratenplan die laufenden Zinsen überhaupt übersteigt.

Darlehensvertrag (Privatdarlehen)

Welcher Verzugszinssatz für Sie gilt, klärt dieser Beitrag: Verzugszinsen in Österreich — 4 Prozent oder 9,2 Punkte über dem Basiszinssatz?.

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