Verzugszinsen in Österreich: 4 Prozent oder 9,2 Punkte über dem Basiszinssatz?

Der erhöhte Satz des § 456 UGB gilt nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern. Sobald eine Seite privat handelt, bleibt es bei vier Prozent — auch dann, wenn die andere Seite eine GmbH ist.

Veröffentlicht am ·4 Min. Lesezeit

Der gesetzliche Verzugszinssatz in Österreich beträgt vier Prozent pro Jahr. Die oft zitierten 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gelten nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern — nicht schon dann, wenn eine der beiden Seiten ein Unternehmen ist. Wer als Privatperson einer GmbH Geld leiht, kommt nicht auf den erhöhten Satz.

Der Grundsatz: vier Prozent

§ 1333 Abs. 1 ABGB: „Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet."

Und § 1000 Abs. 1 ABGB nennt die Zahl: vier vom Hundert auf ein Jahr.

Das ist der Auffangsatz für alles, was nicht in den Anwendungsbereich des UGB fällt: Privatperson gegen Privatperson, Unternehmen gegen Verbraucher, Verbraucher gegen Unternehmen.

Der erhöhte Satz und seine Bedingung

§ 456 UGB: „Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend."

Zwei Einschränkungen stehen daneben, und beide werden regelmäßig übersehen.

Erstens der Anwendungsbereich. § 455 UGB, die Eingangsbestimmung desselben Abschnitts: „Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts."

Es müssen also beide Seiten Unternehmer sein — oder eine Seite Unternehmer und die andere eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eine Privatperson, die einer GmbH ein Darlehen gibt, fällt nicht darunter. Es bleiben vier Prozent, egal wie unternehmerisch die andere Seite auftritt.

Zweitens das Verschulden. Der letzte Satz des § 456 UGB: „Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten."

Der erhöhte Satz ist also verschuldensabhängig. Der Grundsatz von vier Prozent nach § 1333 Abs. 1 ABGB ist es nicht — er gilt unabhängig vom Verschulden. Wer den Rückstand nicht zu vertreten hat, zahlt auch zwischen Unternehmern nur vier Prozent.

Warum wir den Basiszinssatz nicht als Zahl in den Vertrag schreiben

Der Basiszinssatz ändert sich. § 456 UGB stellt auf den Wert ab, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, und schreibt ihn für dieses Halbjahr fest. Eine feste Zahl im Vertrag wäre spätestens nach sechs Monaten falsch.

Der richtige Weg ist die Formel: „9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz". Dann rechnet sich der Satz von selbst nach, und der Vertrag bleibt richtig.

Wann der Verzug überhaupt beginnt

§ 1334 ABGB: „Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält."

Steht ein Fälligkeitstag im Vertrag, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein — ohne Mahnung. Das ist der Grund, warum in jeden Darlehens- oder Ratenvertrag ein konkretes Datum gehört.

Ist die Zahlungszeit nicht bestimmt, trägt der Schuldner die Folgen erst, „wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat". Ohne Termin brauchen Sie also eine Mahnung, mit Termin nicht.

Betreibungskosten kommen dazu

§ 1333 Abs. 2 ABGB: Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch andere verschuldete Schäden geltend machen, „insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen".

Gegenüber einem Verbraucher gilt dabei eine Formvorschrift: Nach § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG ist eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Tragung von Betreibungskosten nicht verbindlich, „sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren".

Eine Pauschalklausel („Der Verbraucher trägt sämtliche Mahn- und Inkassokosten") bringt Ihnen also nichts. Der gesetzliche Ersatzanspruch nach § 1333 Abs. 2 ABGB bleibt Ihnen ohnehin.

Die harte Grenze im Verbrauchergeschäft

Wenn Sie als Unternehmer mit einem Verbraucher einen Verzugszinssatz vereinbaren, gilt § 6 Abs. 1 Z 13 KSchG. Danach sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher jedenfalls nicht verbindlich, nach denen „die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen".

Die Rechnung ist einfach und hat eine überraschende Folge:

Vertragszinssatz Höchster Verzugszinssatz
3 % 8 %
5 % 10 %
0 % (zinsenfrei) 5 %

Ein zinsenfreies Darlehen an einen Verbraucher lässt also höchstens fünf Prozent Verzugszinsen zu. Wer glaubt, sich die Zinsen durch einen hohen Verzugssatz zurückzuholen, stößt hier an eine Wand — der Vergleichswert ist null.

Zwischen zwei Privatpersonen gilt diese Grenze nicht: § 1 Abs. 1 KSchG setzt voraus, dass auf einer Seite ein Unternehmer steht. Ein Darlehen unter Freunden mit 8,5 Prozent Verzugszinsen ist damit zulässig — nur an § 879 ABGB muss es sich messen lassen.

Vertrag erstellen

Unsere Darlehensvorlage fragt in einem Schritt, in welcher Eigenschaft die Parteien handeln, und wählt daraus die richtige Verzugszinsregel: § 456 UGB nur bei zwei Unternehmern, sonst § 1333 Abs. 1 in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB. Vereinbaren Sie gegenüber einem Verbraucher einen höheren Satz, rechnet die Vorlage die Grenze des § 6 Abs. 1 Z 13 KSchG aus und meldet die Überschreitung vor dem Kauf.

Darlehensvertrag (Privatdarlehen)

Warum ein Darlehen ohne Vereinbarung überhaupt verzinst ist, steht hier: Privatdarlehen in Österreich.

← Alle Beiträge