Arbeitsvertrag Schweiz: Probezeit, Fristen, Ferien

Der Einzelarbeitsvertrag richtet sich nach OR 319 ff. Er ist grundsätzlich formfrei gültig, aber vieles gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart wurde — vom 13. Monatslohn über die Überstundenregelung bis zum Konkurrenzverbot.

Zwingend sind demgegenüber Mindestferien, Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Sperrfristen bei der Kündigung. Ein Vertrag, der davon abweicht, ist insoweit unwirksam.

Probezeit und Kündigungsfristen

Die Probezeit beträgt ohne abweichende Abrede den ersten Monat und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden (OR 335b). Während der Probezeit kann jederzeit mit sieben Tagen gekündigt werden.

Danach gilt: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten, drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf das Ende eines Monats (OR 335c). Abweichungen sind möglich, müssen aber für beide Seiten gleich sein und dürfen einen Monat nicht unterschreiten.

Die Kündigung ist formfrei gültig; auf Verlangen ist sie schriftlich zu begründen. Schriftlichkeit ist trotzdem der Standard, weil der Zugang bewiesen werden muss.

  1. 1.Funktion, Arbeitsort, Pensum und Beginn festlegen.
  2. 2.Probezeit vereinbaren — ohne Abrede gilt ein Monat, zulässig sind bis zu drei.
  3. 3.Lohn, allfälligen 13. Monatslohn und Spesenregelung schriftlich festhalten.
  4. 4.Ferien mindestens im gesetzlichen Umfang und Überstundenregelung aufnehmen.
  5. 5.Lohnfortzahlung, Krankentaggeld- und Unfallversicherung regeln.
  6. 6.Vertrag von beiden Seiten unterschreiben und aushändigen.

Ferien, Überstunden und 13. Monatslohn

Der Arbeitgeber gewährt mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf (OR 329a). Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden.

Überstunden sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit einem Zuschlag von einem Viertel zu entschädigen oder mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen (OR 321c).

Der 13. Monatslohn ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist nur geschuldet, wenn er vereinbart oder durch Übung zum Vertragsbestandteil geworden ist — deshalb gehört er in den Vertrag, wenn er gewollt ist.

Lohnfortzahlung und Sperrfristen

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung schuldet der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit (OR 324a); die Dauer richtet sich nach den kantonalen Skalen, im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach zunehmend länger. Eine Krankentaggeldversicherung kann an die Stelle treten, wenn sie mindestens gleichwertig ist.

Während der Sperrfristen darf der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen (OR 336c): bei Krankheit oder Unfall 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten, ferner während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft. Eine in der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Key takeaways

  • Probezeit ohne Abrede ein Monat, vertraglich höchstens drei.
  • Kündigungsfristen nach Dienstjahren: ein, zwei, drei Monate auf Monatsende.
  • Mindestens vier Wochen Ferien, keine Abgeltung während des Arbeitsverhältnisses.
  • Überstunden mit einem Viertel Zuschlag, sofern nichts Schriftliches abweicht.
  • Sperrfristen machen eine Kündigung nichtig, nicht bloss anfechtbar.

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