Auto privat verkaufen in der Schweiz: Vertrag und Gewährleistung

Der Fahrzeugkauf zwischen Privatpersonen richtet sich nach OR 184 ff. Die Gewährleistung kann wegbedungen werden — anders als im Verhältnis zu Konsumenten beim Handel.

Der Ausschluss ist aber ungültig, soweit der Verkäufer dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen hat (OR 199). Genau daran scheitern die meisten Ausschlussklauseln.

Prüfen und rügen: die Pflicht des Käufers

Der Käufer muss die Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel sofort anzeigen (OR 201). Unterbleibt die Anzeige, gilt die Sache als genehmigt — ausser bei Mängeln, die bei üblicher Prüfung nicht erkennbar waren; auch diese sind sofort nach Entdeckung zu rügen.

Für den Käufer heisst das: Probefahrt, wenn möglich Prüfung durch eine Fachperson, und im Mangelfall unverzügliche schriftliche Rüge. Für den Verkäufer heisst es, dass er nach ordnungsgemässer Übergabe und ausgebliebener Rüge in der Regel geschützt ist.

  1. 1.Fahrzeugausweis prüfen und Daten übernehmen: Stammnummer, Erstinverkehrsetzung, Kilometerstand.
  2. 2.Letzte MFK-Prüfung und allfällige Nachkontrollen mit Datum festhalten.
  3. 3.Unfallschäden, Reparaturen und bekannte Mängel schriftlich aufführen.
  4. 4.Kaufpreis, Zahlungsart und Übergabetermin vereinbaren.
  5. 5.Gewährleistungsausschluss aufnehmen und beide Ausfertigungen unterschreiben.
  6. 6.Fahrzeugausweis und Schlüssel gegen vollständige Zahlung übergeben.

MFK, Kontrollschilder und Versicherung

Die Motorfahrzeugkontrolle prüft das Fahrzeug periodisch; ein Verkauf mit frischer MFK ist der Standard und wird im Vertrag festgehalten. Wird ohne MFK verkauft, gehört das ausdrücklich vermerkt, weil der Käufer die Prüfung dann selbst veranlassen muss.

Kontrollschilder bleiben beim Halter, nicht beim Fahrzeug. Der Käufer braucht eigene Schilder und eine Versicherung, bevor er losfährt; für die Überführung gibt es Tagesausweise beim Strassenverkehrsamt.

Der Verkäufer meldet den Verkauf seiner Versicherung und gibt die Schilder ab oder überträgt sie auf ein anderes Fahrzeug.

Zahlung und Eigentumsübergang

Eigentum geht mit der Übergabe über; im Vertrag wird sie an die vollständige Zahlung geknüpft. Bei Barzahlung empfiehlt sich die Abwicklung am Bankschalter, bei Überweisung die Übergabe erst nach Gutschrift.

Beide Parteien erhalten eine unterschriebene Ausfertigung, in der auch festgehalten ist, welche Unterlagen und wie viele Schlüssel übergeben wurden.

Key takeaways

  • Die Gewährleistung kann wegbedungen werden — nicht bei arglistigem Verschweigen (OR 199).
  • Der Käufer muss sofort prüfen und rügen, sonst gilt die Sache als genehmigt (OR 201).
  • MFK-Datum in den Vertrag; ohne MFK verkaufen heisst, es ausdrücklich zu vermerken.
  • Kontrollschilder gehören zum Halter, nicht zum Fahrzeug.
  • Papiere und Schlüssel erst gegen vollständige Zahlung.

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