Auto privat verkaufen: Kaufvertrag richtig aufsetzen
Beim Privatverkauf eines gebrauchten Autos kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden — anders als beim Händlerverkauf. Genau dieser Ausschluss ist der Grund, warum der Vertrag schriftlich sein sollte: ohne ihn haftet der Verkäufer zwei Jahre für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden waren.
Der Ausschluss hat allerdings Grenzen, und die meisten Streitfälle drehen sich nicht um den Ausschluss, sondern um Angaben zu Kilometerstand, Unfallschäden und Vorbesitzern.
Der Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen
Der Ausschluss gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, für ausdrücklich übernommene Garantien und für Vorsatz (§§ 444, 276 Abs. 3 BGB). Wer den Unfallschaden kennt und verschweigt, haftet trotz jeder Klausel.
Er gilt außerdem nur zwischen Privatpersonen. Wer regelmäßig Fahrzeuge kauft und verkauft, gilt schnell als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB — mit voller Gewährleistung und Widerrufsrecht bei Fernabsatz. Der Satz im Vertrag ändert daran nichts.
Angaben, die zu Zusicherungen werden
Unfallfreiheit ist der klassische Streitpunkt. Wer im Vertrag Unfallfreiheit erklärt, gibt eine Beschaffenheitsvereinbarung ab, die der Haftungsausschluss nicht deckt. Bagatellschäden sind eng zu verstehen: reparierte Blechschäden gehören genannt.
Beim Kilometerstand ist die Formulierung entscheidend. Die Angabe laut Tacho, verbunden mit dem Hinweis, dass die tatsächliche Laufleistung nicht bekannt ist, ist etwas anderes als eine Zusicherung der Laufleistung.
Ebenso gehören in den Vertrag: Zahl der Vorbesitzer laut Zulassungsbescheinigung, Datum der letzten Hauptuntersuchung, bekannte Mängel und ob das Fahrzeug als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulfahrzeug genutzt wurde.
- 1.Fahrzeugdaten aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und II übernehmen: FIN, Erstzulassung, Kennzeichen.
- 2.Kilometerstand als Tachostand mit Datum festhalten, bekannte Mängel und Vorschäden auflisten.
- 3.Kaufpreis, Zahlungsweg und Übergabetermin vereinbaren.
- 4.Gewährleistungsausschluss aufnehmen und beide Ausfertigungen unterschreiben.
- 5.Zulassungsbescheinigung I und II sowie alle Schlüssel gegen vollständige Zahlung übergeben.
- 6.Verkauf unverzüglich der Zulassungsstelle und der Versicherung melden.
Zahlung und Übergabe
Papiere und Schlüssel werden gegen vollständige Zahlung übergeben, nicht vorher. Bei Barzahlung empfiehlt sich die Zählung in der Bankfiliale, bei Überweisung die Übergabe erst nach Gutschrift auf dem Konto — eine Überweisungsbestätigung auf dem Handy ist keine Gutschrift.
Der Eigentumsübergang wird im Vertrag ausdrücklich an die vollständige Zahlung geknüpft. Beide Seiten erhalten eine unterschriebene Ausfertigung, und im Vertrag sollte stehen, wer welche Unterlagen erhalten hat.
Nach dem Verkauf: Abmeldung und Versicherung
Der Verkauf ist der Zulassungsstelle unverzüglich zu melden. Solange das nicht geschehen ist, kann der Verkäufer für Steuern, Gebühren und Verstöße in Anspruch genommen werden.
Auch die Versicherung ist zu informieren. Fährt der Käufer ohne eigenen Versicherungsschutz, betrifft das zuerst den bisherigen Halter. Ist das Fahrzeug bereits abgemeldet, braucht der Käufer für die Fahrt zur Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen mit eVB-Nummer — oder er lässt das Fahrzeug transportieren.
Key takeaways
- ✓ Der Gewährleistungsausschluss wirkt nur zwischen Privatpersonen und nicht bei Arglist oder Garantie.
- ✓ Unfallfreiheit und Laufleistung sind Zusicherungen — vorsichtig und wahrheitsgemäß formulieren.
- ✓ Papiere und Schlüssel erst gegen vollständige Zahlung, bei Überweisung erst nach Gutschrift.
- ✓ Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II gehören zum Fahrzeug.
- ✓ Verkauf sofort der Zulassungsstelle und der Versicherung melden.
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