Abo kündigen: Kündigungsbutton, Frist und der Stichtag 1. März 2022

Seit dem 1. März 2022 verlängert sich ein Abo nur noch auf unbestimmte Zeit, mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist. Fehlt der Kündigungsbutton, geht es sogar ohne Frist.

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Abo kündigen: Kündigungsbutton, Frist und der Stichtag 1. März 2022

Ein Verbrauchervertrag über eine regelmäßige Leistung darf sich seit dem 1. März 2022 nicht mehr stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern. Er läuft nach der Mindestlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit weiter und ist dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Auch die Frist vor dem Ende der ersten Laufzeit darf höchstens einen Monat betragen. Das steht in § 309 Nr. 9 BGB.

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Was § 309 Nr. 9 BGB verbietet

Bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

  • Buchstabe a — eine Laufzeit, die den Kunden länger als zwei Jahre bindet.
  • Buchstabe b — eine stillschweigende Verlängerung, es sei denn der Vertrag wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und ist dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.
  • Buchstabe c — eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer.

Ausgenommen sind nur Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen und Versicherungsverträge. Für Versicherungen gilt die Ein-Monats-Regel also nicht.

Der Stichtag, den fast jede Ratgeberseite verschweigt

Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB ordnet an: auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Nach der alten Fassung waren eine stillschweigende Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten noch zulässig.

Wer einen Studiovertrag von 2019 kündigen will, kann sich also nicht auf die Ein-Monats-Regel berufen. Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses, nicht der Tag der Kündigung.

Der Kündigungsbutton gilt auch für Altverträge

Beim Kündigungsbutton ist es genau umgekehrt. Nach § 312k Abs. 2 BGB muss, wer Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, dort auch eine Kündigungsschaltfläche vorhalten — gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen" oder gleichwertig, die unmittelbar zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen" führt. Beide müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.

Fehlt die Schaltfläche, kann der Verbraucher den Vertrag nach § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Und Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB stellt ausdrücklich klar, dass diese Pflichten auch für Schuldverhältnisse gelten, die vor dem 1. Juli 2022 entstanden sind.

Ein Altvertrag, der online geschlossen wurde und dessen Anbieter bis heute keinen Button anbietet, ist damit sofort kündbar — obwohl für die Verlängerungsfrist noch das alte Recht gilt. Machen Sie vorher einen Screenshot der Startseite und des Kundenbereichs mit sichtbarem Datum.

E-Mail genügt

Nach § 309 Nr. 13 Buchstabe b BGB darf für Erklärungen gegenüber dem Verwender keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Eine Klausel, die einen eigenhändig unterschriebenen Brief, ein bestimmtes Formular oder gar das Einschreiben vorschreibt, ist unwirksam. Eine E-Mail reicht — nur beweisen müssen Sie den Zugang.

Kündigen Sie über den Button, muss der Anbieter Ihnen Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt sofort in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB), und es wird vermutet, dass die Erklärung unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Das ist keine Kündigung des Mietvertrags

Für die Wohnung gilt das Gegenteil von allem, was oben steht: § 568 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail ist unwirksam, und alle im Mietvertrag genannten Mieter müssen unterschreiben. Wer wegen eines Umzugs kündigt, braucht dafür ein eigenes Schreiben — die Kündigung des Mietvertrags und der zugehörige Leitfaden decken das ab.

Beim Einzug in die neue Wohnung kommt noch eine Frist hinzu: die Wohnungsgeberbestätigung muss innerhalb von zwei Wochen vorliegen.

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