Mietvertrag kündigen als Mieter: Frist, Form, Kaution
Der Mieter einer Wohnung kündigt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende — unabhängig davon, wie lange er dort gewohnt hat (§ 573c Abs. 1 BGB). Einen Grund muss er nicht nennen.
Was er einhalten muss, ist die Form: die Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist unwirksam, und die Frist läuft dann einfach weiter.
Frist richtig rechnen
Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Geht sie am 4. ein, verschiebt sich das Mietende um einen Monat.
Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden. Bei Einwurf in den Briefkasten gilt die Kündigung als zugegangen, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; bei Einschreiben mit Rückschein erst mit Aushändigung oder Abholung, was die Sache verzögern kann.
Sind mehrere Mieter im Vertrag, müssen alle kündigen und alle unterschreiben. Eine Kündigung durch nur einen von zwei Mietern beendet das Mietverhältnis nicht.
- 1.Alle im Mietvertrag genannten Mieter und Vermieter korrekt benennen.
- 2.Wohnung mit Anschrift und Lage bezeichnen und das Mietende ausrechnen.
- 3.Kündigung ausdrucken und von allen Mietern eigenhändig unterschreiben.
- 4.Bestätigung des Mietendes, einen Übergabetermin und die Kaution ansprechen.
- 5.Zugang sichern: Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen.
- 6.Übergabeprotokoll mit Zählerständen erstellen und Kopie aufbewahren.
Fristlos kündigen: nur aus wichtigem Grund
Die außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus: erhebliche Gesundheitsgefährdung, dauerhafter Entzug des Gebrauchs, schwere Vertragsverletzung des Vermieters. In der Regel ist vorher eine Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen.
Ein Umzug, ein Jobwechsel oder ein günstigeres Angebot sind keine wichtigen Gründe. Wer trotzdem fristlos kündigt, schuldet die Miete bis zum regulären Vertragsende — es sei denn, es findet sich ein Nachmieter, den der Vermieter akzeptiert.
Nachmieter, Übergabe und Kaution
Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung gegen Stellung eines Nachmieters besteht nur ausnahmsweise. In der Praxis lässt sich das häufig einvernehmlich regeln, wenn drei zumutbare Interessenten benannt werden — verlangen kann man es nicht.
Bei der Übergabe gehören Zählerstände, Schlüsselzahl und der Zustand der Wohnung in ein Protokoll, das beide Seiten unterschreiben. Ohne dieses Protokoll ist später kaum zu klären, welche Schäden schon vorhanden waren.
Die Kaution wird nicht sofort fällig: der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, in der Regel einige Monate, und darf einen Teil bis zur Betriebskostenabrechnung zurückbehalten. Die Miete darf man deshalb nicht einfach abwohnen.
Key takeaways
- ✓ Drei Monate zum Monatsende, Zugang bis zum dritten Werktag des Monats.
- ✓ Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift — E-Mail ist unwirksam.
- ✓ Alle im Vertrag genannten Mieter müssen unterschreiben.
- ✓ Fristlos geht nur bei wichtigem Grund, nicht wegen eines Umzugs.
- ✓ Übergabeprotokoll erstellen; die Kaution darf zunächst teilweise einbehalten werden.
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