Freelancer-Vertrag: Scheinselbstständigkeit vermeiden
Der größte Risikofaktor in einem Freelancer-Vertrag ist nicht die Vergütung, sondern die Statusfrage: Wird die Zusammenarbeit später als abhängige Beschäftigung eingestuft, drohen dem Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre, im Vorsatzfall länger, samt Säumniszuschlägen.
Der Vertrag entscheidet das nicht allein — gelebt wird die Praxis —, aber er ist das erste Dokument, das eine Prüfung sich ansieht.
Was für Scheinselbstständigkeit spricht
Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Art der Tätigkeit; feste Arbeitszeiten; Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; Arbeit ausschließlich mit dessen Betriebsmitteln; kein eigener Marktauftritt; nur ein einziger Auftraggeber über längere Zeit; Urlaubsabsprachen und Krankmeldungen wie bei Angestellten.
Umgekehrt sprechen für echte Selbstständigkeit: eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, eigenes unternehmerisches Risiko, freie Zeiteinteilung, eigene Preisgestaltung und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder durch Dritte erfüllen zu lassen.
Sicherheit gibt nur das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Es kann von beiden Seiten eingeleitet werden und ist bei längeren Engagements die günstigere Alternative zur späteren Betriebsprüfung.
- 1.Leistung so konkret beschreiben, dass sie ohne laufende Weisungen erbracht werden kann.
- 2.Zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag entscheiden — geschuldet ist Tätigkeit oder Erfolg.
- 3.Vergütung, Zahlungsziel und Umsatzsteuer regeln, Kleinunternehmerregelung berücksichtigen.
- 4.Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ausdrücklich einräumen.
- 5.Haftung begrenzen und Verschwiegenheit sowie Datenschutz regeln.
- 6.Bei längerer Zusammenarbeit ein Statusfeststellungsverfahren erwägen.
Dienstvertrag oder Werkvertrag
Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Freelancer die Tätigkeit, beim Werkvertrag (§ 631 BGB) den Erfolg. Das entscheidet über Abnahme, Mängelrechte und Verjährung — und darüber, wann Vergütung fällig wird.
Für Entwicklung, Gestaltung und Produktion ist der Werkvertrag der Regelfall, für Beratung und laufende Betreuung der Dienstvertrag. Mischformen gehören klar getrennt, sonst streitet man später darüber, ob abgenommen wurde.
Nutzungsrechte an den Ergebnissen
Das Urheberrecht bleibt beim Urheber; übertragen werden Nutzungsrechte. Der Vertrag sollte deshalb ausdrücklich regeln, welche Rechte eingeräumt werden: einfach oder ausschließlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt oder begrenzt, für welche Nutzungsarten, mit oder ohne Bearbeitungs- und Unterlizenzrecht.
Ohne Regelung gilt die Zweckübertragungslehre: eingeräumt ist nur, was der Vertragszweck zwingend erfordert. Für den Auftraggeber ist das regelmäßig zu wenig.
Wichtig ist außerdem die Klarstellung, dass die Rechte erst mit vollständiger Zahlung übergehen — das ist das wirksamste Druckmittel des Freelancers.
Haftung, Verschwiegenheit, Datenschutz
Eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist üblich; für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist sie unwirksam.
Verarbeitet der Freelancer personenbezogene Daten für den Auftraggeber, braucht es zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO — der Freelancer-Vertrag allein genügt dafür nicht.
Key takeaways
- ✓ Weisungsgebundenheit und Eingliederung sind die Kernindizien der Scheinselbstständigkeit.
- ✓ Nachzahlungen treffen den Auftraggeber und reichen Jahre zurück.
- ✓ Dienst- oder Werkvertrag entscheidet über Abnahme, Mängelrechte und Fälligkeit.
- ✓ Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen — sonst gilt nur der Vertragszweck.
- ✓ Datenverarbeitung braucht zusätzlich einen AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
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