NDA nach deutschem Recht: was das GeschGehG verlangt
Seit dem Geschäftsgeheimnisgesetz genießt eine Information nur dann Schutz als Geschäftsgeheimnis, wenn sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist damit nicht nur eine vertragliche Absicherung, sondern Teil des gesetzlichen Schutzes selbst.
Wer keine NDA schließt und keine Zugriffsbeschränkungen hat, verliert im Streitfall nicht nur den Vertragsanspruch, sondern womöglich den Geheimnisschutz insgesamt.
Vertrauliche Informationen definieren
Die Definition sollte konkret genug sein, um erkennbar zu machen, was geschützt ist, und weit genug, um nicht an der Form der Übermittlung zu scheitern: mündlich, schriftlich, elektronisch oder verkörpert.
Üblich sind Kategorien — Know-how, Kalkulationen, Preise, Kunden- und Lieferantendaten, Entwicklungen, Konzepte, Strategien — statt einer abschließenden Liste. Eine Kennzeichnungspflicht ist möglich, macht aber mündliche Informationen schutzlos, wenn sie nicht nachträglich schriftlich bestätigt werden.
Die üblichen Ausnahmen gehören dazu: offenkundige Informationen, unabhängig entwickelte Erkenntnisse, rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen und gesetzliche Offenlegungspflichten.
- 1.Entscheiden, ob die NDA einseitig oder gegenseitig gelten soll.
- 2.Zweck der Zusammenarbeit beschreiben — er begrenzt die zulässige Verwendung.
- 3.Vertrauliche Informationen definieren und die Ausnahmen aufnehmen.
- 4.Dauer der Verpflichtung festlegen, auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
- 5.Rückgabe und Löschung regeln, einschließlich Kopien und Backups.
- 6.Über eine angemessene Vertragsstrafe entscheiden und den Vertrag unterschreiben.
Dauer, Rückgabe und Reverse Engineering
Die Geheimhaltungspflicht sollte über das Ende der Zusammenarbeit hinaus gelten — üblich sind drei bis fünf Jahre, bei technischem Know-how länger. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung ist bei einfachen Geschäftsinformationen angreifbar.
Rückgabe und Löschung müssen Kopien, Auszüge und Backups einschließen, mit einer Bestätigungspflicht. Ohne diese Klausel bleibt am Ende offen, was der andere noch hat.
Wichtig seit dem GeschGehG: Reverse Engineering an rechtmäßig erlangten Produkten ist grundsätzlich erlaubt. Wer das ausschließen will, muss es ausdrücklich vereinbaren.
Vertragsstrafe: nützlich, aber begrenzt
Der Schaden aus einem Geheimnisverrat ist schwer zu beziffern — deshalb ist eine Vertragsstrafe das wirksamste Druckmittel. Sie muss der Höhe nach angemessen sein; in Formularverträgen sind unangemessen hohe Strafen unwirksam und fallen ersatzlos weg.
Sinnvoll ist die Kombination aus fester Strafe je Verstoß, dem Vorbehalt weitergehenden Schadensersatzes und dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, damit mehrere Verstöße nicht als einer gelten.
Grenzen: Beschäftigte und Hinweisgeber
Gegenüber Arbeitnehmern gilt die Verschwiegenheitspflicht ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis; eine NDA kann sie konkretisieren, aber nicht in ein faktisches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung verwandeln.
Und sie darf die Meldung von Rechtsverstößen nicht verhindern: Das Geschäftsgeheimnisgesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz stellen die Offenlegung zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen frei. Eine Klausel, die das untersagt, ist insoweit unwirksam.
Key takeaways
- ✓ Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen kein Geheimnisschutz nach dem GeschGehG.
- ✓ Vertrauliche Informationen nach Kategorien definieren und Ausnahmen aufnehmen.
- ✓ Rückgabe und Löschung müssen Kopien und Backups erfassen.
- ✓ Reverse Engineering ist erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
- ✓ Vertragsstrafen müssen angemessen sein; Hinweisgeberschutz lässt sich nicht wegvereinbaren.
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