Arbeitszeugnis berichtigen lassen: was Sie verlangen können und wer was beweisen muss

Sie können die Streichung verdeckter Zeichen, die Aufnahme fehlender Inhalte und eine leistungsgerechte Note verlangen. Die Beweislast kippt genau bei „befriedigend“: Darüber müssen Sie liefern, darunter der Arbeitgeber.

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Ein unrichtiges Arbeitszeugnis müssen Sie nicht hinnehmen. Sie können verlangen, dass verdeckte Zeichen gestrichen, unwahre oder unzulässige Angaben entfernt und fehlende Pflichtinhalte ergänzt werden — und Sie können um die Note streiten. Entscheidend ist dabei eine Schwelle: Bis einschließlich „zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) muss der Arbeitgeber nichts beweisen; darüber und darunter kehrt sich die Last jeweils um.

Die Beweislast, richtig herum

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Rechtsprechung, nicht Gesetz): Bescheinigt der Arbeitgeber Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“, hat der Arbeitnehmer im Prozess die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Der Umstand, dass in der Praxis überwiegend gute und sehr gute Zeugnisse erteilt werden, verschiebt diesen Maßstab nicht — § 109 GewO gibt Anspruch auf ein leistungsgerechtes, nicht auf ein gutes Zeugnis.

Bewertet der Arbeitgeber dagegen schlechter als „zur vollen Zufriedenheit“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das tragen. Wer ohne dokumentierte Vorfälle abwertet, verliert.

Praktisch heißt das:

Ihr Zeugnis sagt Sie wollen Beweisen muss
„zu unserer Zufriedenheit“ (Note 4) Note 3 der Arbeitgeber die Abwertung
„zur vollen Zufriedenheit“ (Note 3) Note 2 Sie die besseren Leistungen
„stets zur vollen Zufriedenheit“ (Note 2) Note 1 Sie

Die Schwelle liegt also nicht bei „gut“, sondern beim guten Durchschnitt.

Was Sie unabhängig von der Note verlangen können

Diese Punkte hängen nicht an der Beweislastfrage, weil sie schon aus dem Gesetz folgen:

  • Verdeckte Zeichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbietet Merkmale und Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. „Hat sich stets bemüht“, „im Rahmen seiner Fähigkeiten“, ein Lob für Pünktlichkeit oder Ehrlichkeit — alles streichbar. Auch Zeichen in der äußeren Form: Randnotizen, Ausrufezeichen, Anführungszeichen um einzelne Wörter, abweichende Schrifttypen.
  • Unklare Formulierungen. § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO verlangt eine klare und verständliche Formulierung.
  • Unzulässige Angaben. Krankheitszeiten, Schwerbehinderung, Betriebsrats- oder Gewerkschaftstätigkeit, Abmahnungen, Verdachtsmomente, laufende Verfahren. Elternzeit und Pflegezeit nur bei erheblicher tatsächlicher Unterbrechung.
  • Fehlender Pflichtinhalt. Ein qualifiziertes Zeugnis ohne Verhaltensbeurteilung oder ohne beschriebene Tätigkeit ist unvollständig — der Berufstitel allein ist nicht die „Art der Tätigkeit“ im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO.
  • Der Beendigungsgrund. Er gehört nur mit Ihrem Einverständnis ins Zeugnis. Sie können seine Streichung verlangen.
  • Formfehler. Fehlender Firmenbogen, wo das Unternehmen sonst welche verwendet; Unterschrift einer Person auf gleicher oder niedrigerer Ebene; ein eingescanntes Unterschriftsbild statt einer eigenhändigen Unterschrift.

Zwei Punkte, an denen der Anspruch endet:

  • Die Schlussformel. Auf Dank, Bedauern und Zukunftswünsche besteht kein Anspruch. Sind Sie mit der gewählten Formel nicht einverstanden, können Sie nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, keine Umformulierung (BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, Rechtsprechung).
  • Ein bestimmter Wortlaut. Sie können eine Note durchsetzen, nicht einen Lieblingssatz. Die Formulierung wählt der Arbeitgeber.

Der stärkste Hebel: ein früheres Zwischenzeugnis

Wer ein Zwischenzeugnis erteilt hat, bindet sich daran. Ohne sachlichen Grund darf das spätere Endzeugnis nicht schlechter ausfallen — und der sachliche Grund ist vom Arbeitgeber darzulegen. Dasselbe gilt für dokumentierte Leistungsbeurteilungen, Zielerreichungsbögen, Bonusabrechnungen und schriftliches Lob aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Sammeln Sie das, bevor Sie fordern.

So gehen Sie vor

  1. Konkret werden. Nicht „das Zeugnis ist zu schlecht“, sondern Satz für Satz: welche Formulierung, welche gewünschte Fassung, welche Begründung. Ein beigefügter Änderungsvorschlag erhöht die Quote erheblich, weil er dem Arbeitgeber Arbeit abnimmt.
  2. Schriftlich auffordern, mit Frist. Zwei Wochen sind üblich und ausreichend.
  3. Belege beilegen. Zwischenzeugnis, Beurteilungen, Projektergebnisse, Kennzahlen.
  4. Fristen prüfen. Tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch binnen weniger Monate verfallen lassen; ein sehr spät geltend gemachter Zeugnisanspruch kann verwirkt sein. Warten Sie nicht.
  5. Klage vor dem Arbeitsgericht. Auf Erteilung, auf Berichtigung einzelner Formulierungen oder auf Anhebung der Note. Der Streitwert ist gering, und in der ersten Instanz gibt es keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten — das senkt die Hürde.

Das berichtigte Zeugnis behält übrigens das ursprüngliche Ausstellungsdatum. Ein Datum weit nach dem Austritt liest sich als Hinweis auf einen Streit über das Zeugnis und schadet Ihnen bei der nächsten Bewerbung.

Änderungsvorschlag erstellen

Statt eine Fassung zu fordern, die Sie nicht formuliert haben, legen Sie sie bei. Unser Generator kennt die Perspektive der beurteilten Person: Sie wählen die Zeugnisart und die Noten, er setzt sie in die zugehörigen Formulierungen um, hält die übliche Abschnitts- und Aufzählungsreihenfolge ein und prüft Ihre Freitexte auf verdeckte Zeichen. Ausgegeben wird ein unsignierter Entwurf ohne Briefkopf, Datum und Unterschrift — ein Vorschlag an den Arbeitgeber, kein ausgestelltes Zeugnis.

Arbeitszeugnis erstellen · Leitfaden zum Arbeitszeugnis

Siehe auch: Arbeitszeugnis-Geheimcodes entschlüsselt · Arbeitszeugnis selbst schreiben.

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