Arbeitszeugnis-Geheimcodes: die Formulierungen und was sie wirklich bedeuten

„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ist sehr gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur befriedigend. Zwei Wörter entscheiden über die Note — und verdeckte Zeichen sind nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ausdrücklich verboten.

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Die Note eines Arbeitszeugnisses steht in einem einzigen Satz, der Schlussbeurteilung, und sie hängt an zwei Wörtern: „stets“ und „vollen“. „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ist sehr gut, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur noch befriedigend. Genau solche verdeckten Botschaften verbietet § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO — verbreitet sind sie trotzdem.

Die Zufriedenheitsskala im Wortlaut

Note Schlussbeurteilung Bedeutung
1 „… erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“ sehr gut
2 „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ gut
3 „… zu unserer vollen Zufriedenheit.“ befriedigend
4 „… zu unserer Zufriedenheit.“ ausreichend
5 Klartext: „Insgesamt entsprachen die Leistungen unseren Anforderungen nicht durchgehend.“ mangelhaft

Die Steigerung läuft also nicht über das Lob, sondern über zwei Steigerungspartikel. Wer „vollsten“ streicht, geht eine Stufe herunter. Wer zusätzlich „stets“ streicht, geht noch eine herunter. Der Satz liest sich in allen vier Varianten freundlich — das ist der Punkt.

Dasselbe Muster wiederholt sich beim Sozialverhalten: „stets vorbildlich“ (1), „stets einwandfrei“ (2), „einwandfrei“ (3), „korrekt“ (4). „Korrekt“ ist kein Lob, sondern die vierte Stufe.

Was die Rechtsprechung dazu sagt

Die Arbeitsgerichte kennen diese Skala und rechnen mit ihr. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Rechtsprechung, nicht Gesetz): Bescheinigt der Arbeitgeber Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“, entspricht das der Note befriedigend, und der Arbeitnehmer muss im Prozess die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Dass in der Praxis überwiegend gute und sehr gute Zeugnisse erteilt werden, verschiebt diesen Maßstab nicht.

Für gut braucht es das „stets“, „immer“ oder „durchgehend“. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn er unter „zur vollen Zufriedenheit“ bewerten will. Die Beweislast kippt also genau an der Note 3.

Der Codekatalog

Die folgenden Wendungen sagen etwas anderes, als da steht. Sie sind deshalb nicht „Insiderwissen“, sondern nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässig.

Formulierung Gelesen als
„hat sich stets bemüht“ Leistung ungenügend
„im Rahmen seiner Fähigkeiten“ verdeckte Abwertung
„trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ Klassiker des Zeugniscodes, Abwertung
„zeigte Interesse an …“ Interesse ja, Ergebnisse nein
„durch seine Geselligkeit …“ Anspielung auf Alkoholkonsum
ausdrückliches Lob für Pünktlichkeit oder Ehrlichkeit es gab sonst nichts zu loben
„Verständnis für die Belange der Belegschaft“ Hinweis auf Betriebsrats- oder Gewerkschaftsarbeit
„im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschieden“ vorangegangener Konflikt

Die letzte Zeile ist der Sonderfall: Sie ist rechtlich unbedenklich, wird in Personalabteilungen aber trotzdem so gelesen. Wer das nicht signalisieren will, lässt den Beendigungsgrund einfach weg — das Weglassen ist neutral und üblich.

Vorsicht bei „bemühte sich“: „Sie bemühte sich erfolgreich um die ISO-Zertifizierung“ ist kein Code, sondern ein Erfolg. Der Code ist die objektlose Wendung „hat sich stets bemüht“.

Beredtes Schweigen — der Code, der aus einer Lücke besteht

Nicht nur Formulierungen sind Zeichen, sondern auch Auslassungen. Der Leser vergleicht mit dem Standardtext, und was fehlt, fällt auf:

  • Im qualifizierten Zeugnis fehlt die Verhaltensbeurteilung komplett.
  • In der Aufzählung fehlt eine Gruppe — typischerweise die Vorgesetzten.
  • Bei einer Kassiererin steht nichts zur Ehrlichkeit, wo sonst etwas stünde.
  • Die Aufzählung steht in abweichender Reihenfolge.

Üblich ist die Reihenfolge Vorgesetzte → unterstellte Mitarbeitende → Kolleginnen und Kollegen → Kunden. Eine Umstellung gilt in der Personalpraxis als Signal. Rechtlich verboten ist sie allerdings nur, wenn sie zu diesem Zweck eingesetzt wird — § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO stellt auf den Zweck ab, nicht auf die Form allein.

Was das Gesetz wörtlich sagt

„Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“ — § 109 Abs. 2 GewO

Erfasst sind damit auch Zeichen in der äußeren Form: Randnotizen, Ausrufezeichen, Anführungszeichen um einzelne Wörter, abweichende Schrifttypen, ein auffälliger Knick quer durch den Text.

Wichtig für Arbeitgeber: Eine schlechte Bewertung ist erlaubt. Verboten ist nur, sie zu verschlüsseln. Wer unterdurchschnittlich beurteilen will, schreibt es im Klartext — und muss die Tatsachen dafür belegen können.

Einen Code im eigenen Zeugnis gefunden?

Dann besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Wie weit er reicht und wer was beweisen muss, steht in Arbeitszeugnis berichtigen lassen.

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Unser Generator arbeitet mit derselben fünfstufigen Skala, formuliert die Stufe 5 aber bewusst im Klartext statt in der verbreiteten Verschlüsselung, hält die Aufzählungsreihenfolge im Sozialverhalten fest und prüft Ihre Freitexte vor dem Download auf verdeckte Zeichen und auf Angaben, die nach § 109 GewO nicht ins Zeugnis gehören. Ausgegeben wird ein unsignierter Entwurf, den der Arbeitgeber prüft, datiert und unterschreibt.

Arbeitszeugnis erstellen · Leitfaden: Notenstufen, Zeugnissprache und Grenzen

Siehe auch: § 109 GewO — der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

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