Arbeitsvertrag aufsetzen: was das Nachweisgesetz verlangt

Seit der Novelle des Nachweisgesetzes im August 2022 müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niedergelegt und ausgehändigt werden — mit eigenhändiger Unterschrift, denn die elektronische Form ist für den Nachweis nur eingeschränkt zugelassen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Der Arbeitsvertrag ist damit weniger eine Formalie als eine Checkliste: was nicht drinsteht, muss separat nachgewiesen werden, und was falsch drinsteht, wird im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.

Die Pflichtangaben

Name und Anschrift beider Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung mit ihren Bestandteilen und Fälligkeit, Urlaubsanspruch, Dauer der Probezeit, Kündigungsverfahren mit Fristen und der Hinweis auf die Klagefrist beim Arbeitsgericht.

Dazu kommen Angaben zu Überstunden und ihrer Vergütung, zur betrieblichen Altersversorgung, soweit vorhanden, und zu anwendbaren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Probezeit, Kündigungsfristen und Befristung

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern; in dieser Zeit gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Danach gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, die sich mit der Betriebszugehörigkeit verlängert (§ 622 Abs. 2 BGB).

Verlängerte Fristen dürfen für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Jede Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB) — per E-Mail ist sie unwirksam.

Ein befristeter Vertrag ist etwas anderes: die Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.

  1. 1.Parteien, Beginn, Tätigkeit und Arbeitsort festlegen.
  2. 2.Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und Vergütung mindestens auf Mindestlohnniveau vereinbaren.
  3. 3.Urlaub eintragen: mindestens 24 Werktage bei Sechstagewoche, üblicherweise 20 Arbeitstage bei Fünftagewoche.
  4. 4.Probezeit von höchstens sechs Monaten und die Kündigungsfristen aufnehmen.
  5. 5.Regelungen zu Überstunden, Nebentätigkeit und Verschwiegenheit prüfen.
  6. 6.Vertrag ausdrucken, von beiden Seiten unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen.

Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub

Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Untergrenze und wird regelmäßig angepasst; er gilt unabhängig davon, was im Vertrag steht. Pauschale Überstundenklauseln sind unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, wie viele Stunden abgegolten sein sollen.

Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf auf zehn verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG), was bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht. Vertraglich mehr zu gewähren ist möglich, weniger nicht.

Klauseln, die häufig unwirksam sind

Ausschlussfristen unter drei Monaten, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ohne angemessene Bindungsdauer, pauschale Nebentätigkeitsverbote und Vertragsstrafen ohne konkreten Anlass gehören zu den Klauseln, die einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht standhalten.

Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg — an ihre Stelle tritt das Gesetz, nicht eine abgemilderte Fassung. Das macht überzogene Formulierungen doppelt sinnlos.

Key takeaways

  • Wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich, unterschrieben und ausgehändigt — sonst drohen Bußgelder.
  • Probezeit höchstens sechs Monate, dann zwei Wochen Kündigungsfrist.
  • Kündigungen nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB).
  • Mindestlohn, Höchstarbeitszeit und Mindesturlaub sind vertraglich nicht unterschreitbar.
  • Unwirksame Klauseln entfallen ganz — das Gesetz tritt an ihre Stelle.

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