Selbst kündigen: Frist, Schriftform und Arbeitszeugnis
Wer selbst kündigt, hält die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ein (§ 622 Abs. 1 BGB) — sofern Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen.
Wichtiger als die Frist ist die Form: die Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Per E-Mail, Fax oder Messenger ist sie unwirksam, und das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
Fristen: die eigene ist oft kürzer als die des Arbeitgebers
Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB, die mit der Betriebszugehörigkeit wachsen, gelten für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei vier Wochen zum 15. oder Monatsende, es sei denn, der Vertrag hat die Fristen ausdrücklich gleichgestellt.
In der Probezeit — höchstens sechs Monate — beträgt die Frist zwei Wochen ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Vertragliche Fristen dürfen für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
- 1.Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf abweichende Fristen prüfen.
- 2.Beendigungsdatum ausrechnen und im Schreiben ausdrücklich nennen.
- 3.Kündigung ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
- 4.Empfangsbestätigung, Resturlaub und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ansprechen.
- 5.Persönlich mit Zeugen übergeben oder per Einwurf-Einschreiben zustellen.
- 6.Kopie mit Zugangsnachweis aufbewahren und sich rechtzeitig arbeitsuchend melden.
Fristlos nur aus wichtigem Grund
Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus — ausbleibende Lohnzahlung über längere Zeit, sexuelle Belästigung, erhebliche Gesundheitsgefährdung — und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erklärt werden.
In der Regel ist zuvor abzumahnen. Wer ohne wichtigen Grund fristlos geht, riskiert Schadensersatzansprüche und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Arbeitszeugnis, Resturlaub und Sperrzeit
Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Bewertung von Leistung und Verhalten sollte im Kündigungsschreiben ausdrücklich geltend gemacht werden — das erspart die spätere Nachforderung. Ein einfaches Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit.
Resturlaub ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren oder abzugelten. Es lohnt sich, den Stand im Schreiben zu nennen, damit er nicht später bestritten wird.
Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Wer unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, ist davon nicht betroffen; wer ohne Anschlussvertrag kündigt, sollte das vorher einkalkulieren.
Zugang beweisen
Der Kündigende muss beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist der einfachste Weg; sonst Einwurf-Einschreiben oder Bote mit schriftlicher Bestätigung.
Das Übergabe-Einschreiben ist riskant: wird es nicht abgeholt, ist es nicht zugegangen — und die Frist beginnt nicht zu laufen.
Key takeaways
- ✓ Vier Wochen zum 15. oder Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen.
- ✓ Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist zwingend (§ 623 BGB).
- ✓ Fristlos nur bei wichtigem Grund und binnen zwei Wochen ab Kenntnis.
- ✓ Qualifiziertes Arbeitszeugnis und Resturlaub im Schreiben ansprechen.
- ✓ Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kann eine zwölfwöchige Sperrzeit auslösen.
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