Nebentätigkeit anzeigen: Pflichten und Grenzen

Die meisten Gewerbe in Deutschland starten nebenberuflich, und der Schritt, der dabei am häufigsten übersprungen wird, ist der einfachste: dem Arbeitgeber Bescheid geben.

Ein pauschales Nebentätigkeitsverbot in einem Formulararbeitsvertrag ist regelmäßig unwirksam. Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalte sind dagegen wirksam, soweit berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind — und daneben gelten Grenzen, die von jeder Zustimmung unabhängig sind.

Was im Arbeitsvertrag stehen darf

Ein generelles, ausnahmsloses Verbot greift in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ein, ohne berechtigte Interessen zu benennen, und ist deshalb regelmäßig unwirksam.

Wirksam sind Anzeigepflichten — der Arbeitnehmer muss informieren — und Genehmigungsvorbehalte, bei denen die Genehmigung nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Steht im Vertrag gar nichts, ist die Anzeige trotzdem sinnvoll: Sie nimmt dem späteren Vorwurf der Heimlichkeit die Grundlage.

Die drei harten Grenzen

Wettbewerb: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers unzulässig — für kaufmännische Angestellte ausdrücklich nach § 60 HGB, für alle übrigen aus der Treuepflicht. Diese Grenze lässt sich durch eine Anzeige nicht heilen.

Arbeitszeit: Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Zulässig sind grundsätzlich acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten (§ 3 ArbZG).

Urlaub und Krankheit: Während des Urlaubs ist keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 8 BUrlG); während einer Arbeitsunfähigkeit darf die Nebentätigkeit die Genesung nicht verzögern. Beides sind klassische Kündigungsanlässe.

  1. 1.Arbeitsvertrag auf Anzeigepflicht oder Genehmigungsvorbehalt prüfen.
  2. 2.Prüfen, ob die geplante Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers liegt — dann Zuschnitt ändern.
  3. 3.Art, Umfang in Wochenstunden und zeitliche Lage beschreiben.
  4. 4.Ausdrücklich erklären, dass keine Betriebsmittel, Daten oder Kontakte genutzt werden.
  5. 5.Frist für die Rückmeldung setzen und Empfangsbestätigung sichern.
  6. 6.Im öffentlichen Dienst zusätzlich das hausinterne Formular verwenden.

Betriebsmittel: die unterschätzte Falle

Laptop, Software-Lizenz, Kundenliste, Vorlagen, Kontakte — nichts davon darf in die eigene Tätigkeit fließen. Neben der arbeitsrechtlichen Seite kommt schnell das Geschäftsgeheimnisgesetz ins Spiel.

Saubere Trennung ab dem ersten Tag, auch wenn es unbequem ist: eigene Geräte, eigene Konten, eigene Kundenakquise.

Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung

Beamtinnen und Beamte benötigen nach § 40 BeamtStG und den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder in der Regel eine Genehmigung. Für Tarifbeschäftigte sieht § 3 Abs. 4 TVöD eine Anzeigepflicht vor, verbunden mit dem Recht des Arbeitgebers, die Tätigkeit bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu untersagen.

Bleibt die Selbstständigkeit nebenberuflich — weniger Zeit und weniger Einkommen als die Hauptbeschäftigung —, ändert sich an der Krankenversicherung in der Regel nichts. Kippt das Verhältnis, wird sie hauptberuflich, mit eigenen Beiträgen. Die Krankenkasse entscheidet das im Einzelfall.

Key takeaways

  • Pauschale Nebentätigkeitsverbote sind unwirksam; Anzeigepflicht und Genehmigungsvorbehalt sind es nicht.
  • Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers ist unzulässig und durch Anzeige nicht heilbar.
  • Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
  • Betriebsmittel, Daten und Kontakte des Arbeitgebers bleiben außen vor.
  • Im öffentlichen Dienst gelten eigene Genehmigungs- und Anzeigeregeln.

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